Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Es gibt keinen gemeinsamen Außentarif. Jede Vertragspartei behält die Freiheit in der Bestimmung seiner Zolltarife gegenüber den nicht der großen Freihandelszone angehörenden Staaten. Die Beseitigung der Einfuhrzölle gilt auch für Fiskalzölle, obwohl diese keinen wirtschaftlichen Schutz bezwecken, sondern lediglich der Beschaffung öffentlicher Finanzmittel dienen. Deshalb sieht Art. 4 Abs. 1 AEWG auch vor, daß diese Zölle durch interne Abgaben er­ setzt werden können. Da die Abkommen auf den Freihandel beschränkt sind, stellte sich das Problem der Steuerharmonisierung nicht. Die Parteien verpflich­ teten sich hingegen in Art. 18 AEWG, bei der Besteuerung von Er­ zeugnissen mit Ursprung im Partnerstaat keine diskriminierenden Maßnahmen zu erlassen. Von der Freihandelsregelung werden 
landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht erfaßt. Bereits bei Eröffnung der Vorgespräche machten Liech­ tenstein und die Schweiz geltend, daß sie aus Versorgungs- und Ein­ kommensgründen einer Ausklammerung des Agrarbereichs den Vor­ zug geben würden.178 Die EG-Kommission, die eine Beeinträchtigung des stark institutionalisierten gemeinschaftlichen Agrarbereichs be­ fürchtete, unterstützte diese Auffassung, die sich letztlich auch durch­ setzte. In Art. 15 AEWG anerkannten die Vertragsparteien gegen­ seitig ihre agrarpolitische Autonomie. Sie verpflichteten sich aber, auf dem Gebiet der Veterinär-, Gesundheits- und Pflanzenschutz­ bestimmungen nicht diskriminierend vorzugehen. Darüberhinaus ge­ währten sich die Parteien außerhalb der Abkommen einige eng be­ grenzte Agrarkonzessionen.180 Die liechtensteinisch-schweizerischen Zugeständnisse umfassen gewisse nicht genießbare Gartenbauerzeug­ nisse (besonders Schnittblumen und Blumenknospen), Obst und Ge­ müse (besonders Weintrauben, Pfirsiche, Spargeln, Peperoni, Salate, Hülsengemüse, Küchenkräuter etc.) sowie Weine (Erhöhung der Ver­ tragskontingente). Die EWG machte Konzessionen für Rindfleisch, Fische und Schabziger. Eine besondere Regelung wurde für die Produkte der 
Nahrungsmit­ telindustrie gefunden. Vom Zollabbau wurden nur die Industrie­ schutzelemente dieser Zölle (Zollanteil zum Schutz der industriellen Verarbeitung) nicht jedoch die Agrarschutzelemente (Zollanteil zum Vgl. BBl II 1972, S. 678. 180 Vgl. den Brief des stellvertretenden Leiters der schweizerischen Delegation, Botschafter Languetin, an den Leiter der Delegation der Gemeinschaft, Gene­ raldirektor Wellenstein, vom 21. Juli 1972, mit Anhängen, in: BBl II 1972, S. 976 ff. sowie den Brief des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an den Leiter der schweizerischen Delegation, Botschafter Jolles, vom 21. Juli 1972, mit Anhang, in: BBl II 1972, S. 982 ff. 80
	        

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