Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Sachlicher Geltungsbereich Die allgemeinen Ziele der Freihandelsabkommen werden in der Prä­ ambel der beiden Verträge und besonders in Art. 1 AEWG um­ schrieben. Hauptziel ist die Förderung der harmonischen Entwick­ lung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, in der Absicht, den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesse­ rung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität in Liechtenstein, der Schweiz und dem Gebiet der EG zu begünstigen.175 Ferner sollen gerechte Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und durch die Be­ seitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beigetragen werden.176 Das wichtigste Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist die Errichtung einer 
Freihandelszone. Zwischen den Vertragsparteien werden die Ein- und Ausfuhrzölle auf Industrieprodukte177 sowie Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise gesenkt und bis zum 1. Juli 1977 gänzlich entfallen.178 "5 Art. 1 Abs. 1 AEWG. "« Art. 1 Abs. 1 und 2 AEWG. 177 Die Abkommen gelten nur für jene Ursprungserzeugnisse Liechtensteins, der Schweiz und der EG, die unter gewisse Kapitel des Brüsseler Zolltarif­ schemas fallen und weder einer Sonderregelung noch einer Ausnahme unter­ liegen. Ein Überblick ergibt folgendes Bild: Unter das AEWG fallen: Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie. Chemieprodukte, verwandte Erzeugnisse und Kunststoffe. Textilien. Metalle. Maschinen, Apparate, Beförderungsmittel, Uhren. Unter das AEGKS fallen: Kohle, Koks, Eisenerz, Schrott, Roheisen, Eisenhalbzeug, gewisse Walzwerkprodukte aus Eisen, Stahl oder Edelstahl. "8 Am 1. April 1973 wurde der Zollsatz für industrielle Produkte auf 80 °/o des Ausgangszolls gesenkt. Vier weitere Senkungen um je 20 °/o erfolgen am: 1. Januar 1974, 1975, 1976 und am 1. Juli 1977; vgl. Art. 3 Abs. 2 AEWG und Art. 2 Abs. 2 AEGKS. Es bestehen folgende nennenswerte Ausnahmen: Papier, der Zollabbau geht über elf Jahre bis 1984; Metalle, für eine Reihe von Metallpositionen erstreckt sich der Zollabbau über sieben Jahre bis 1980; Uhren, ein verzögerter Abbau erfahren die spezifischen Minimalzölle der EWG für niedrigpreisige Uhrenerzeugnisse, erst am 1. Januar 1976 erfolgt für diese Produkte eine erste Zollsenkung um 50 °/o und eine zweite, ebenfalls von 50°/o, am 1. Juli 1977. Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle wer­ den schrittweise wie folgt beseitigt: Spätestens am 1. Januar 1974 Verringe­ rung auf 60°/o und je 20 °/o am 1. Januar 1975, 1976 und am 1. Juli 1977. Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt. Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen fielen am 1. Januar 1973 weg und die Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt. 79
	        

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