Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

und natürliche Personen sind also nur Normadressaten von Verhal­ tensnormen.149 Die Erzwingung der Verhaltensanforderungen über­ lassen die Abkommen den Vertragsparteien, welche die völkerrecht­ lichen Vorschriften für das äußere Verhalten zur Regelung der Un­ rechtsfolge durch interne Sanktionsnormen ergänzen müssen. Bei den primären Rechtsquellen der Freihandelsabkommen handelt es sich sowohl um verfassungsrechtliche (organisatorische, formelle) als auch verhaltensrechtliche (verpflichtende, materielle) Rechtsnor­ men. In ihrer Gesamtheit bilden sie einen Regelvertrag (Trait£ loi), so daß der 
sekundären Rechtssetzung durch den GA nur noch ein enger Spielraum bleibt. Dieser kann Beschlüsse nur in jenen Fällen fassen, die in den Verträgen vorgesehen sind:150 — Werden dem GA Schwierigkeiten zur Prüfung notifiziert, die sich daraus ergeben, daß die Erhöhung der Einfuhren einer bestimm­ ten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und ist diese Erhöhung zurückzuführen auf die Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung oder auf die Tatsache, daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischen­ erzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der einführenden Partei erhoben werden, so kann der GA alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behe­ bung fassen.151 — Der GA ist ferner ermächtigt, Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemein­ schaft und in der Schweiz rechtzeitig angewandt werden kön­ nen.152 149 Gemäß der Theorie des Dualismus der Rechtsnormen bestehen diese aus zwei Teilen: Der Verhaltensnorm, die den Rechtsgenossen ein äußeres Verhalten vorschreiben, und der Sanktionsnorm, welche die Unrechtsfolge regelt. Vgl. Nawiasky H., Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl., Einsiedeln/Zürich/Köln 1948, S. 13. Die Rechtsnormen des AEWG und des AEGKS, deren Normadressaten natürliche und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts sind, müssen im Sinne der allgemeinen Rechtslehre als unvollständig bezeichnet werden, da sie die Regelung der Unrechtsfolge einer anderen Rechtsordnung, nämlich der innerstaatlichen bzw. innergemeinschaftlichen überlassen. 180 Art. 29 AEWG und Art. 25 AEGKS. 161 Art. 24 und 27 AEWG; Art. 20 und 23 AEGKS. 152 Art. 16 Abs. 2 von Protokoll Nr. 3 AEWG über die Bestimmung des Begriffs •Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungerzeugnisse» und über die Me­ thoden der Zusammenarbeit der Verwaltung. 75
	        

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