Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Die Freihandelsabkommen sind ratifikationsbedürftige völkerrecht­ liche Verträge.135 Schöpfer der Primärnormen sind die Schweiz, die Mitgliedstaaten der EGKS und die EWG. Da die Europäischen Ge­ meinschaften noch nicht fusioniert sind, kamen für den Abschluß der Abkommen die unterschiedlichen Bestimmungen des EWGV und des EGKSV zur Anwendung. Die EWG verkehrt für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsverträgen, die Vereinheitlichung von Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpoli­ tik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen mit dem Ausland durch ihre Organe.138 Dabei wird im allgemeinen so vorgegangen, daß die Kommission dem Rat für die Durchführung der gemeinsa­ men Politik Vorschläge vorlegt.137 Daraufhin kann dieser die Kom­ mission durch bestimmte Richtlinien zur Verhandlungsführung er­ mächtigen.138 Am Ende der Verhandlungen werden allfällige Abkom­ men im Namen der Gemeinschaft vom Rat abgeschlossen, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.139 Die EGKS hat kein solches Ver­ tragsschließungsrecht.140 Die Außenhandelspolitik der Mitgliedstaaten betreffend Kohle und Stahl wird durch den EGKSV grundsätzlich nicht berührt, es sei denn, daß dieser etwas anderes vorsieht.141 Die Gemeinschaft übt jedoch eine beschränkte Kontrolle über das Ver­ 135 Art. 36 Abs. 2 AEWG und Art. 31 Abs. 2 AEGKS. 138 Art. 113 EWGV. 137 Nach Abschluß der Erkundungsgespräche zwischen den nichtbeitrittswilligen EFTA-Staaten und der EG unterbreitete die Kommission dem Rat am 16. Juni 1971 Vorschläge über die Regelung der Beziehungen zu diesen Staaten; vgl. Com (71) 701. 138 
Am 29. November 1971 verabschiedete der Rat die Richtlinien, gemäß denen die EG-Kommission die Verhandlungen mit den nichtbeitrittswilligen EFTA- Staaten zu führen hatte, und forderte die Kommission auf, die Verhandlungen zu eröffnen. Vgl. 5. Gesamtber. EG (1971), S. 77 ff. Vgl. über den Verlauf der Verhandlungen, BBl II 1972, S. 666 ff. sowie 6. Gesamtber. EG (1972), S. 25 ff. 13» E)as Mehrheitsprinzip im Rahmen der EWG wird allerdings dadurch relati­ viert, daß in Fällen, wo erhebliche Interessen eines oder mehrerer Mitglied­ staaten beeinträchtigt werden, die Beratungen im Rat so lange fortgesetzt werden müssen, bis ein einvernehmlicher Beschluß zustande kommt; vgl. Die Ergebnisse der Luxemburger-Gespräche über die EWG-Krise, in: EA, 21. Jg. (1966), S. D 85. Eine Darstellung der Willensbildung in der EG findet sich bei Riklin, Europäische Gemeinschaft (Anm. 55), S. 245 ff. MO Vgl. Art. 71 EGKSV. 141 Vgl. Art. 71 Abs. 1 EGKSV. So kann die Hohe Behörde der EGKS z. B. Abkommen schließen, die den Mitgliedstaaten keine neuen Verpflichtungen auferlegen; vgl. dazu u. a. Seidl-Hohenveldern J., Das Recht der internatio­ nalen Organisationen, einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 1967, S. 32. Das Konsultationsabkommen zwischen der Schweiz und der EGKS vom 7. Mai 1956 wurde z. B. mit der Hohen Behörde geschlossen; vgl. AS 1957 71. 73
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.