Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Das Scheitern der Verhandlungen über die Schaffung einer großen Europäischen Freihandelszone und das Inkrafttreten des Gemein­ samen Marktes schufen einen Zustand der Unsicherheit und der Un­ gewißheit, der schwerer wog als die Diskriminierung, welcher die der EWG nichtangehörenden europäischen Staaten ausgesetzt wur­ den. Die am stärksten industrialisierten nicht EG-Länder aus dem Kreis der OECE antworteten auf diese Herausforderung mit der Gründung der kleinen Freihandelszone (EFTA).121 Ihnen ging es dabei weniger um die Schaffung einer neuen Gemeinschaft als um die Realisierung einer Zwischenlösung für das Problem der westeuro­ päischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit. In einer zweiten Phase sollte dann, wie in der Päambel des EFTA-Vertrages ausdrücklich betont wurde, das Ziel einer multilateralen, wirtschaftlichen Ver­ bindung aller westeuropäischen Staaten angestrebt werden.122 Der Beitritt der Schweiz zur EFTA tangierte direkt ihr Verhältnis zu Liechtenstein, bilden doch Zoll- und Handelsfragen die Haupt­ elemente des EFTA-Vertrages. Da gewisse Bestimmungen123 den Rah­ men des schweizerischen Vertretungsmandates überschritten, konnte das ganze Ubereinkommen nicht ohne weitere Bevollmächtigung auf das Fürstentum angewandt werden. Eine nur teilweise Handhabung des Abkommens wäre jedoch unhaltbar gewesen. Deshalb gab das Fürstentum Liechtenstein seinem Wunsche Ausdruck, daß alle Be­ stimmungen des EFTA-Vertrages auch für Liechtenstein gelten soll­ ten und erteilte der Schweiz zu diesem Zweck besondere Vollmach­ ten. Daraufhin kamen die EFTA-Mitgliedstaaten und das Fürsten­ tum überein: 1. «Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz Mitglied der Assoziation ist. 2. Für die Zwecke dieses Ubereinkommens wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.»124 121 Der Europäische Freihandels-Assoziationsvertrag wurde am 4. Januar 1960 in Stockholm unterzeichnet und trat am 3. Mai 1960 in Kraft; Vgl. UNTS Vol. 370, S. 3 ff. 122 Vgl. Präambel des Obereinkommens zur Errichtung der Europäischen Frei­ handels-Assoziation. 123 Zu erwähnen sind besonders die Bestimmungen über staatliche Beihilfen (Art. 13), öffentliche Unternehmungen (Art. 14), Wettbewerbsbeschränkende Prak­ tiken (Art. 15), Niederlassung (Art. 16), landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 31 bis 25) sowie die Administrativen Vorkehrungen (Art. 32 bis 34) und die Allgemeinen Konsultations- und Beschwerdeverfahren (Art. 31) des EFTA- Vertrages. 124 Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an der Europäischen Freihandels- Assoziation; LGBI. 1960, Nr. 13. Vgl. auch den Bericht der Fürstlichen Re­ gierung an den Hohen Landtag vom 23. März 1960 über die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an der Europäischen Freihandels-Assoziation. 69
	        

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