Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

schaft kann nicht jenem eines Protektors gleichgesetzt werden. Die liechtensteinische Handlungsfähigkeit ist nicht begrenzt, vielmehr zeugen die verschiedenen Verträge mit der Schweiz und dem Ausland davon, daß das Fürstentum durchaus in der Lage ist, von seiner Kom- petenz-Kompetenz Gebrauch zu machen. Verträge zwischen Liech­ tenstein und dem Ausland, die im Widerspruch etwa zum Zollver­ trag stünden, wären zwar völkerrechtswidrig, jedoch nicht ohne rechtliche Wirkung wie im Falle eines Protektorates.96 
Zu Recht weist Lanfranconi überdies darauf hin, daß zwischen Liechtenstein und der Schweiz nicht ein Schutzvertrag abgeschlossen wurde.97 Der Begriff des Protektorats trifft für Monaco zu, das keine völkerrechtlichen Verträge ohne Zustimmung Frankreichs schließen darf.98 Auch der Begriff des 
Quasi-Protektorates ist unzutreffend. Zwar hat Liechtenstein für die Dauer des Zollvertrages recht umfangreiche Kompetenzen an die Schweiz übertragen, doch gehen diese Rechte nicht so weit, daß die völkerrechtliche Aktionsfreiheit und die innere Selbständigkeit Liechtensteins auf ein Mindestmaß herabgesetzt wür­ den, wie dies für den Fall des Quasi-Protektorats erforderlich wäre. Von einer 
Protektion könnte man sprechen, wenn Liechtenstein zwar unter dem Schutz der Schweiz stünde, in seiner Handlungsfähigkeit aber nicht beschränkt wäre. Dies trifft für das Verhältnis San Marino- Italien zu,99 nicht jedoch für das Verhältnis Liechtensteins zur ' Schweiz. In das klassische System der Staatenverbindungen auf der Basis der Ungleichheit läßt sich das Verhältnis Liechtenstein — Schweiz nicht einordnen. In Anlehnung an die GATT-Terminologie wird der Zollvertrag oft mit einer Zollunion verglichen.100 Sicher trifft zu, daß zwischen Liech­ tenstein und der Schweiz die Zölle und beschränkenden Handelsvor­ schriften beseitigt wurden und im Handel mit anderen Gebieten die­ selben Zölle und Handelsvorschriften zur Anwendung kommen.101 Mit ebenso großer Berechtigung könnte aber auch von einem Gemein­ samen Markt gesprochen werden; ist doch die freie Faktormobilität zwischen Liechtenstein und der Schweiz verwirklicht. Berücksichtigt man auch die autonome Einführung der schweizerischen Währung, 86 Dahm G., Völkerrecht, Bd. 2, Stuttgart 1961, S. 132. 87 Lanfranconi (Anm. 69), S. 157 f. 88 Dahm, Bd. 2 (Anm. 95), S. 130. 88 ebenda S. 358. 180 So z. B. in der Präambel des EFTA-Protokolls und in den Präambeln der beiden Zusatzabkommen zu den schweizerischen Freihandelsverträgen mit der EWG- bzw. den EGKS-Staaten. 101 Vgl. Art. XXIV Ziff. 8 Lit. a Abs. 1 und 2 GATT-Vertrag. 63
	        

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