Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

dem gilt es zu unterstreichen, daß die Eidgenossenschaft nicht generell jene schweizerischen Normen, die auch im Fürstentum gelten, im eigenen Namen und als eigenes Recht in Liechtenstein ausübt. So ist zum Beispiel bei Fiskaldelikten das liechtensteinische Landgericht zuständig. Erst in zweiter und dritter Instanz treten schweizerische Gerichte in Erscheinung. 2. 
Es handelt sich um liechtensteinisches Recht: Zu einem solchen Schluß kämen die Vertreter der «dualistischen oder pluralistischen Theorie», welche der Meinung sind, «daß Völkerrecht und staatliches Recht zwei vollständig getrennte Rechtsordnungen darstellen, da beide verschiedene Geltungsgründe und verschiedene Adressaten auf­ weisen. Währenddem die Normen des Völkerrechts in einem inter­ nationalen Verfahren erzeugt werden und nur souveräne Gemein­ schaften verpflichten, wurzle das staatliche Recht in seiner Verfas­ sung, auf Grund welcher allein Rechte und Pflichten für Individuen begründet werden können.62 Die dualistische Theorie wird der Tatsache nicht gerecht, daß immer mehr völkerrechtliche Normen nicht nur Staaten, sondern auch Ein­ zelmenschen berechtigen und verpflichten. Man unterscheidet im Völkerrecht heute zwischen Normen, die self-executing sind, also auch innerstaatliche Rechtsubjekte direkt binden, und executory treaties, «von denen die letzteren ausführungsbedürftige Normen ent­ halten».68 Damit öffnet sich eine dritte Möglichkeit: 3. 
Es handelt sich um Völkerrecht: Ähnlich wie das von Staatenge­ meinschaftsorganen gesetzte sekundäre Völkerrecht64 könnten die in Liechtenstein zur Anwendung gelangenden schweizerischen Erlasse zum Völkerrecht im weiteren Sinne gerechnet werden. Dafür spricht, daß der Geltungsgrund dieser in Liechtenstein unmittelbar auf Ein­ zelpersonen oder Unternehmen anwendbaren schweizerischen Nor­ men in den völkerrechtlichen Verträgen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt. Das­ selbe trifft für die in Liechtenstein tätig werdenden schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu. In Ausübung ihrer Funktion im Fürstentum beziehen sie ihre Kompetenz aus den zwischen Liech­ tenstein und der Schweiz geschlossenen Verträgen, das heißt aus dem primären Völkerrecht.65 Es fällt schwer, zu dem hier aufgeworfenen Problem Stellung zu be- 62 Verdross (Anm. 60), S. 111. 63 Dahm (Anm. 61), S. 55. 64 Vgl. Riklin, Europäische Gemeinschaft (Anm. 55), S. 152. 65 Vgl. Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen (Anm. 27), S. 33. 55
	        

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