Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Schon 1848 regten sich Stimmen für ein engeres Zusammengehen mit der Eidgenossenschaft. 1860 gelangte eine breite Öffentlichkeit an den Landtag, mit dem Wunsch, den Zollvertrag mit Österreich nicht mehr forzusetzen und die Beziehungen mit der Schweiz zu verstär­ ken. Der Landtag lehnte die Forderung jedoch ab.33 Nach der Niederlage der Donaumonarchie im Ersten Weltkrieg war die Zeit für eine Umorientierung der liechtensteinischen Beziehungen reif geworden. Das Fürstentum zögerte nicht, sein Vertragsverhältnis mit Österreich aufzulösen. Es mußte aber schnell einsehen, daß eine völlige Selbstorganisation des Staates mit großen administrativen und finanziellen Problemen verbunden war. Deshalb suchte das Für­ stentum eine nähere Verbindung mit seinem westlichen Nachbarn, der Schweiz. Am 24. Oktober 1919 erklärte sich der Schweizerische Bundesrat in einer Note zur Übernahme der diplomatischen und konsularischen Vertretung bereit.34 Anfangs 1921 trat der Liechtenstein-Schweize­ rische Postvertrag35 und am 1. Januar 1924 der Zollvertrag in Kraft.36 Seit diesen Jahren ist Liechtenstein aufs engste mit der Schweizeri­ schen Eidgenossenschaft verbunden. 22.2 Die wichtigsten Vertrags Verhältnisse und Verwaltungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz 222.1 Rechtsquellen Nach Gerard Batliner können die Vertragsverhältnisse und Verwal­ tungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz in drei Gruppen eingeteilt werden:37 1. Gruppe: Völkerrechtliche, nicht-politische38 Verbindungen auf der Basis der Gleichheit. 2. Gruppe: Völkerrechtliche, teils politisch relevante Verbindungen auf der Basis partieller Ungleichheit. 33 Geiger (Anm. 23), S. 336 ff. 34 Notenwechsel vom 21. und 24. 10. 1919 sowie liechtensteinische Note vom 10. 3. 1920. Vgl. Zurlinden H., Liechtenstein und die Schweiz, Bern und Leip­ zig 1931, S. 36. 35 LGB1. 1922, Nr. 8. 88 LGB1. 1923, Nr. 24. 37 Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen (Anm. 27), S. 26 ff. 38 Batliner versteht den Ausdruck «politisch» im Sinne von Bindscnedler R., Rechtsfragen der europäischen Einigung, Basel 1954, S. 50 f., als die Macht­ verhältnisse Liechtensteins beeinflussend. Vgl. Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen (Anm. 27), S. 26. 50
	        

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