Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

österreichischen General Fürst Johann I. von Liechtenstein nahm Napoleon ihn und sein Land am 12. Juli 1806 in den Rheinbund auf.25 Damit erlangte das Fürstentum volle Souveränität. Auf dem Wiener-Kongreß wurde am 8. Juni 1815 die liechtensteinische Souveränität nochmals anerkannt und das Fürstentum in den Deut­ schen Bund aufgenommen.26 «Mit dem Ende des Deutschen Bundes 1866 schrumpfte die liechten­ steinische Außenpolitik auf bilaterale Beziehungen zusammen, vor­ nehmlich solchen mit Österreich.»27 Schon am 5. Juni 1852 schlössen die beiden Monarchien einen Zollvertrag ab, durch welchen das Für­ stentum in das österreichische Finanz- und Zollgebiet einbezogen wurde. Ferner wertete die Donaumonarchie die Posthoheit des Für­ stentums aus und übernahm 1880 auch die Vertretung Liechtensteins im Ausland sowie an den meisten internationalen Konferenzen.28 Dieses Nahverhältnis mit der Donaumonarchie gereichte Liechten­ stein zur Zeit des Ersten Weltkrieges zum Unheil. Allenthalben wurde es als Provinz eines feindlichen Staates bezeichnet. Dabei hatte sich Liechtenstein bei Kriegsausbruch neutral erklärt und zuerst die USA und, nach dem Kriegseintritt der Vereinigten Staaten, Schweden mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.29 Erst nach intensiv­ sten Bemühungen gelang es der liechtensteinischen Diplomatie, im Friedensvertrag von Saint-Germain eine indirekte Anerkennung sei­ ner Eigenstaatlichkeit zu erreichen. Bereits 1821 schloß Liechtenstein mit dem souveränen Kanton Grau­ bünden ein erstes Freizügigkeitsabkommen. 1835 und 1837 folgten weitere Verträge über die Freizügigkeit und die Rheinkorrektion mit dem Kanton St. Gallen und 1838 trafen das Fürstentum Liechten­ stein und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine erste Vereinba­ rung und zwar wiederum über die Freizügigkeit.30 1874 wurde der bis heute gültige «Liechtensteinisch-Schweizerische Niederlassungs­ vertrag» geschlossen31 und 1886 die noch geltende Ubereinkunft über die «beiderseitige Zulassung der an den Grenzen domizilierenden Me­ dizinalpersonen zur Berufsausübung».32 25 Malin (Anm. 23), S. 147. 28 Quaderer (Anm. 23), S. 205 ff. 27 Batliner G., Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in: Bei­ träge zur liechtensteinischen Staatspolitik, Liechtenstein — Politische Schriften 2, Vaduz 1973, S. 24. 28 Raton (Anm. 23), S. 52. 2» Liechtenstein (Anm. 23), S. 55 ff. 30 Quaderer (Anm. 23), S. 224 ff. 31 LGB1. 1875, Nr. 1. 32 LGB1. 1886, Nr. 1. 49
	        

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