Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

die Regelung der Beziehungen zwischen den Rest-EFTA-Staaten und der erweiterten Gemeinschaft recht unterschiedliche Vorstellungen entwickelten35, erhielten sie schlußendlich sehr ähnliche Abkommen zugestanden. Kollektivregelung mit der Schweiz unter Änderung des heutigen Ver­ hältnisses zur Eidgenossenschaft. Die naheliegendste Lösung dürfte für Liechtenstein darin liegen, 
seine Beziehungen zur Schweiz in dem Sinne 
umzugestalten, daß es ver­ mehrten Einfluß auf jene Entscheidungen zu erlangen versucht, die auch sein Schicksal wesentlich beeinflussen. Als Ziel ist dabei eine geminderte Rechtsstellung wohl realistischer als die Gleichberechti­ gung. Die Chance darf nicht überschätzt werden, daß die Schweiz Liechtenstein eine gleichberechtigte Stellung einräumt; es sei denn, Liechtenstein werde ein Kanton der Schweiz. In diesem Falle hätte es die gleichen Rechte wie jeder andere Kanton. Diese Lösung dürfte nicht nur in der Eidgenossenschaft politisch schwer durchzusetzen sein; es ist unwahrscheinlich, daß die Liechtensteiner einem solchen Vorgehen ihre Zustimmung gäben. 85 % der bei einer Umfrage be­ fragten Stimmbürger antworteten auf die Frage: «Was halten Sie von der Idee eines ,Kantons Liechtenstein'?», daß es sich dabei um einen sinnlosen Vorschlag handelt.36 Daraus darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, die Liechtensteiner seien gegen die Zusammenarbeit mit der Schweiz, waren doch rund 70% jener, die sich gegen den «Kanton Liechtenstein» aussprachen, der Ansicht, daß es richtig sei, sich in vielen Dingen nach der Schweiz zu richten.37 Eine Weiterentwicklung des Zollvertrages muß wohl in jene Rich­ tung gesucht werden, welche der Schweiz ihre autonome Entschei­ dungsbefugnis bewahrt, Liechtenstein jedoch vermehrten Einfluß auf den Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß gewährt. Eine Mög­ lichkeit wäre, daß Liechtenstein vor der Inkraftsetzung von Erlassen, die auch im Fürstentum zur Anwendung kommen, konsultiert wird und sich die Eidgenossenschaft bemüht, den liechtensteinischen Vor­ stellungen Rechnung zu tragen. Dasselbe Verfahren könnte bei Ver­ handlungen mit Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen Verwendung finden. Im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft könnte deswegen 35 Vgl. Probleme der europäischen Einigung, Die Eröffnung der Gespräche zwi­ schen den Europäischen Gemeinschaften und den Ländern der FINEFTA- Assoziation, die nicht die Aufnahme beantragt haben, in: EA, 26. Jg. (1971), S. D. 33 ff. 36 Gyger, Kranz und Niedermann (Anm. 4), S. 206. 37 ebenda S. 207. 222
	        

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