Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Singulärregelung Eine für Liechtenstein entscheidende Vorfrage geht sicher dahin, ob das Fürstentum der EG allein gegenübertreten soll oder nicht. Gibt man der Singulärregelung den Vorzug, so stellt sich als nächstes die Frage der Beziehungsart. Entscheidet sich Liechtenstein für den 
Bei­ tritt, so stehen theoretisch zwei Varianten offen, die etwa folgender­ maßen aussehen könnten: — Singulärbeitritt auf der Basis der Gleichberechtigung. Liechten­ stein hat die gleichen Rechte wie die andern EG-Staaten. Es ent­ sendet einen Vertreter in den Rat. Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung durch Regierung, Fürst und Landtag. Das Für­ stentum stellt einen Kommissar, einen Richter für den Europäi­ schen Gerichtshof und entsendet aufgrund seiner Größe einen Vertreter ins Europäische Parlament. — Singulärbeitritt auf der Basis einer geminderten Rechtsstellung. Liechtenstein ist im Rat ohne Stimme vertreten; es kann jedoch bei den Beratungen teilnehmen. Das Fürstentum stellt keinen Kommissar und Richter. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Liechtensteiner in eine solche Funktion gewählt werden kann. Liechtenstein entsendet bestenfalls zwei Parlamentarier und ist in allen konsultativen Organen vertreten. Im Falle einer singulären 
Assoziation stellt sich die Frage nach der Assoziationsform. Diese ist einerseits abhängig von den Wünschen Liechtensteins sowie jenen der EG und anderseits vom Entwick­ lungsstand der europäischen Integration. In bezug auf die Beziehungsmacht hat man gemäß des in den vor­ hergehenden Abschnitten entwickelten Schemas wiederum zwei Mög­ lichkeiten. Damit ergeben sich für die Singulärassoziation Liechten­ steins mit der Europäischen Gemeinschaft folgende Varianten: — Singulärassoziation auf der Basis der Gleichberechtigung. Liech­ tenstein tritt der EG im Assoziationsverhältnis gleichberechtigt gegenüber, d. h. es hat dieselben Rechte und Pflichten wie die Europäische Gemeinschaft. — Singulärassoziation auf der Basis einer geminderten Rechtsstel­ lung. Realistischer dürfte die Annahme sein, daß die EG im Ver­ hältnis zu Liechtenstein ein Übergewicht innehat. Das Fürsten­ tum muß im Rahmen des Assoziationsvertrages gewisse Beschlüsse der Gemeinschaft als verbindlich akzeptieren. Vorstellbar ist für 199
	        

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