— Harmonisierung der Steuersysteme — Rechtsangleichung u. a. auf folgenden Gebieten: Agrarrecht, Außenhandels-, Zoll- und Steuerrecht, Währungs- und Finanz recht, Gesellschafts-, Versicherungs- und Patentrecht, Sozial-, Energie- und Verkehrsrecht sowie Teile des Privatrechts — Zahlungsverkehrsfreiheit — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Niederlassungsrecht — Dienstleistungsverkehrsfreiheit — Kapitalverkehrsfreiheit und gemeinsamer Kapitalmarkt — Außenwirtschaftspolitik (Außenhandels-, Währungs- und Zah lungsbilanzpolitik) — Konjunkturpolitik (Finanz-, Geld- und Kreditpolitik) — Wachstums-, Struktur- und Regionalpolitik — Anpassung der sozialen Sicherheitssysteme — Koordination der Beschäftigungs- und Bildungspolitik — Umfassende sektorielle Integration Kennzeichnend für alle vier Assoziationsformen ist die Ausklamme rung außen- und sicherheitspolitischer Fragen. Diese Einschränkung orientiert sich primär an den Intentionen der nichtbeitrittswilligen EFTA-Staaten; bildet doch die politische Finalität und die zu ihrer Erreichung notwendige Intensivierung der Zusammenarbeit auf außen- und sicherheitspolitischem Gebiet den Hauptgrund dafür, daß sie der Europäischen Gemeinschaft nicht beitreten wollen. Die formelle Reduktion des Integrationsbereichs in einer Assoziation auf die Wirtschaft darf jedoch nicht überbewertet werden. Mit Inten sivierung der wirtschaftlichen Verbindung nimmt der faktische Zwang zur außenpolitischen Koordination zu. Auch ohne formelle Abmachungen wird ein Kleinstaat, der in einem Nahverhältnis zur Europäischen Gemeinschaft steht, sein außenpolitisches Verhalten mit ihr abstimmen wollen und müssen; zum einen besteht eine Inter essenidentität und zum andern sind die Pressionsmöglichkeiten der Gemeinschaft in diesem Falle so groß, daß den Assoziierten nur mehr ein geringer Spielraum verbleibt. 51.3 Trennung Die dritte grundsätzliche Verhaltensform Liechtensteins gegenüber der Europäischen Gemeinschaft bildet die Trennung. Als erste theo retische, aber unrealistische Variante könnte man den Abbruch aller Beziehungen des Fürstentums mit der Europäischen Gemeinschaft erwähnen. Da jedoch die Außenbeziehungen für das Fürstentum die 195 13*