Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

nationalen Grundrechte berufen.154 Trotzdem wird in der Literatur vielfach die Meinung vertreten, daß formal und inhaltlich kein rechtsstaatliches Gefälle von Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft be­ stehe.155 Im allgemeinen werden dafür drei Gründe angeführt: 1.Die Menschenrechte haben heute Eingang in das allgemeine Völ­ kerrecht gefunden.156 Auch die Europäische Gemeinschaft als Trä­ ger nichtstaatlich verfaßter öffentlicher Gewalt unterliegt diesen völkerrechtlichen Geboten.157 Allerdings garantiert das Völker­ recht nicht mehr als einige elementare Mindestregeln von Men­ schenrechten, die nicht über den Schutz der Achtung der mensch­ lichen Persönlichkeit und ein allgemeines Willkürverbot hinaus­ reichen. Im besonderen können aber die Marktbürger aus dem allgemeinen Völkerrecht keine subjektive Berechtigung ableiten. 2. Ein großer Teil der Grundrechte wird von der Integration nicht gefährdet158, vielmehr bewirkte die Schaffung der partiellen Wirt­ schaftsunion eine beträchtliche Ausweitung des Anwendungsraums zahlreicher Freiheitsrechte.159 So wurde zweifellos der Raum des freien Handels ausgedehnt. Auf der andern Seite sind jedoch jene Freiheitsrechte, in deren Bereich die Gemeinschaft Kompetenzen erhalten hat, auch bedroht. Dazu gehören besonders160: Vereini­ gungsfreiheit, Berufsfreiheit, Brief-, Post- und Fernmeldefreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Eigentumsgarantie und das Dis­ kriminierungsverbot. Es muß jedoch festgehalten werden, daß trotz der außerordentlichen Zurückhaltung bei der Formulierung mate- riell-rechtlicher Begrenzungen der europäischen Gewalt in den EG- Verträgen verschiedene liberale Grundrechte angesprochen wer­ den.181 Allerdings findet man keinen geschlossenen Grundrechte­ katalog, sondern nur in Teilbereichen punktuelle Grundrechtssiche­ 154 Vg]. Ipsen H. P., Europäisches Gemeinschaftsrecht, Tübingen 1972, S. 730. 155 Vg], Zieger (Anm. 146); Ipsen (Anm. 155), S. 722 ff. u. a. 158 Vgl. u. a. 
Dahm G., Völkerrecht, Bd. 1, Stuttgart 1958, S. 443. 157 Vgl. Zieger (Anm. 146), S. 20 ff. 158 Vgl. besonders die Aufzählung von Ipsen (Anm. 154), S. 721. 159 Auf diese Tatsache macht besonders von der Groeben aufmerksam, vgl. Groe- ben H. von der, Ober das Problem der Grundrechte in der Europäischen Ge­ meinschaft, in: Probleme des Europäischen Rechts, Festschrift Hallstein, S. 237. '«0 Vgl. Ipsen (Anm. 154), S. 722. 161 Besonders ausgebaut ist in allen drei Verträgen das Diskriminierungsverbot. Es ist nicht nur spezieller, sondern genereller Natur. Vgl. EWGV: Art. 7, 9, 30 ff., 40 Abs. 3, 67 Abs. 1 und 68 Abs. 2, 85 f., 95 ff. etc. EGKSV: Art. 46, 60, 70 etc. EAGV: Art. 2 lit. d, 52, 68 Abs. 1, 96, 97 etc. Die Eigentums­ garantie kann z. B. abgeleitet werden aus EWGV Art. 222, EGKSV Art. 83 und mit Einschränkung auch EAGV Art. 91. Freizügigkeit der Arbeitnehmer: EWGV Art. 48 ff., EGKSV Art. 69 und EAGV Art. 96. Eine umfassende Aufstellung findet sich bei Ipsen (Anm. 154), S. 721 ff. und bei Zieger (Anm. 146), S. 25 ff. 183
	        

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