Art. 14 der Verfassung, «ist die Förderung der gesamten Volks wohlfahrt.» Dieses Postulat fand in Liechtenstein seinen Nieder schlag in der verfassungsmäßigen Verankerung folgender Rechte: — Recht auf Arbeit135 — Schutz der Arbeitskräfte136 — Staatliche Verpflichtung zur Unterstützung des Schulwesens137 — Regelung der öffentlichen Ruhetage138 — Staatliche Verantwortung für das Gesundheitswesen139 — Grundsatz, daß dem Erziehungs- und Bildungswesen besondere Sorgfalt geschenkt werden soll140 — Stipendienwesen141 — Grundsatz einer gerechten Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums142 — Oberaufsicht des Staates über das Armenwesen143 — Staatliche Verpflichtung, das Kranken-, Alters- und Invaliden wesen zu fördern144 Diese in der liechtensteinischen Verfassung fixierten Elemente des Sozialstaates sind keine individuelle verfassungsmäßige Sozialrechte, die unmittelbar anwendbar und durchsetzbar wären, sondern oberste Prinzipien der Sozialpolitik bzw. Umschreibungen staatlicher Auf gaben. Sie weisen demnach notwendigerweise eine gewisse Offen heit und einen programmatischen Charakter auf. In diesem Sinne hat der liechtensteinische Verfassungsgeber die Grenze und die Mög lichkeit der Aufnahme von Sozialrechten in die Verfassung beachtet, die Müller145 darin sieht: «dem Sozialstaat das Fundamentale, Dauer hafte, Bleibende zum Ausdruck zu bringen und so Maß und Rich tung zu weisen.» Diese Verfassungsgrundsätze erfuhren ihre Konkretisierung in ver schiedenen Sozialgesetzen. "5 Art. 19 Abs. 1 LV. 136 ebenda. »7 Art. 17 Abs. 1 LV. 138 Art. 19 Abs. 2 LV. 138 Art. 18 LV. "0 Art. 15 LV. "i Art. 17 Abs. 2 LV. i« Art. 24 LV. i« Art. 25 LV. i« Art. 26 LV. 145
Müller (Anm. 116), S. 748. 181