Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

— In der Überwachung des Geschäftsganges in der Regierung; bei Mißbräuchen in Behördezweigen kann er mittels Verwaltungs­ anweisung einschreiten66; — In der Unterzeichnung der von der Regierung ausgehenden Er­ lasse und Verfügungen; — In der Invollzugsetzung der Beschlüsse des Kollegiums; — In der Vermittlung des Verkehrs zwischen Fürst und Regierung67; — In der Besorgung unmittelbar vom Fürsten übertragener Ge­ schäfte; — In seinem Gegenzeichnungsrecht; er hat alle vom Fürsten oder der Regierung ausgehenden Erlasse und Verordnungen gegenzu­ zeichnen.68 Die Stellung des Regierungschefs ist also stark. Dadurch entsteht ein gewisses Gegengewicht zum Landesfürsten. 421.3 
Die Stellung des Landtages (Das repräsentativ-demokratische Element) Gemäß der liechtensteinischen Verfassung ist der Landtag das gesetz­ mäßige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen. Er ist berufen, im Rahmen des Grundgesetzes die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen69 und das Wohl von Fürstenhaus und Land zu fördern.70 Das Parla­ ment besteht aus 15 Abgeordneten, die vom Volk71 im Wege des all­ gemeinen, gleichen und direkten Stimmrechts nach dem Proporz­ system gewählt werden. Oberland und Unterland bilden je einen Wahlkreis. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre. Die Hauptaufgaben des Landtages liegen auf dem Gebiet der Gesetz­ gebung. Art. 65 der Verfassung bestimmt, daß ohne Mitwirkung des 66 Pappermann (Anm. 54), S. 90. 07 Vgl. Marxer L., Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liechtenstein, Diss. Innsbruck 1924, S. 88 und Naviasky (Anm. 56), S. 16. 68 Pappermann (Anm. 54), S. 92. 69 Diese Formulierung der Aufgaben des Parlamentes entspricht dem Wortlaut von Art. 39 der früheren liechtensteinischen Verfassung vom 26. September 1862 und wurde wörtlich in die heutige Verfassung übernommen, vgl. Art. 45 LV. 70 Vgl. Art. 45 LV. 71 «Aktiv und passiv wähl- und stimmberechtigt sind alle liechtensteinischen Landesbürger männlichen Geschlechts, die das 20. Altersjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz haben.» Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten. LGB1. 1973, Nr. 50. 163 ir
	        

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