Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

den, daß es ungerecht wäre, wenn ein 50-Millionen-Volk denselben Einfluß hätte wie ein Volk von 20 0Ö0. Die Grenzen dieser Argumen­ tation liegt aber dort, wo die vitalen Interessen eines Staates tangiert werden. Dessen trug man bei der Ausarbeitung der Römerverträge nicht Rechnung. Die breite Anlage des Mehrheitsprinzips erweist sich bei präziser Analyse nicht nur als kühner, etwas unbedachter Vor­ griff auf die erwartete Schnellintegration, wie Sasse34 schrieb, son­ dern als Element einer andern, unteren Integrationsstufe. Die Luxem­ burger Gespräche von 1966 brachten das korrigierende Regulativ: Vereinbarung der 6 Mitgliedstaaten der EWG vom 29. Januar 1966: «I. Stehen bei Beschlüssen, die mit Mehrheit auf Vorschlag der Kom­ mission gefaßt werden können, sehr wichtige Interessen eines oder mehrerer Partner auf dem Spiel, so werden sich die Mitglieder des Rates innerhalb eines angemessenen Zeitraums bemühen, zu Lösungen zu gelangen, die von allen Mitgliedern des Rats unter Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen und der Interessen der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrages angenommen werden können. II. Hinsichtlich des vorstehenden Absatzes ist die französische Dele­ gation der Auffassung, daß bei sehr wichtigen Interessen die Erörte­ rung fortgesetzt werden muß, bis ein einstimmiges Einvernehmen erzielt worden ist. III. Die sechs Delegationen stellen fest, daß in der Frage, was ge­ schehen sollte, wenn die Verständigungsbemühungen nicht vollständig zum Ziel führen, weiterhin unterschiedliche Meinungen bestehen.»35 In der Zwischenzeit hat sich der Brauch eingespielt, daß bei wichti­ gen Interessen eines Mitgliedstaates die Gespräche solange fortgesetzt werden, bis ein Kompromiß erzielt werden kann. Wo liegt aber die konkrete Grenze von Mehrheitsbeschlüssen und welche Konsequenzen ergeben sich für die Kleinstaaten? Die Inte­ gration ist ein Prozeß des Nehmens und Gebens. Ein Staat wird sich solange daran beteiligen, wie sein Grenznutzen nicht kleiner ist als seine Grenzkosten. Übersteigen die Opfer langfristig den effektiven und/oder vermeintlichen Nutzen, so wird sich ein Staat, mit oder ohne Kündigungsklausel, von der Gemeinschaft zurückziehen. Diese kritische Schwelle ist für jeden Staat anders gelagert. Letztlich hat demnach jedes einzelne Land diese Frage für sich selbst zu beantwor­ ten. Daß kleine Staaten wie Liechtenstein mehr Entgegenkommen 34 Sasse Ch., Die Zukunft der Verfassung der Europäischen Gemeinschaft, in: EA, 27. Jg. (1972), S. 95. ss Vgl. EA, 21. Jg. (1966), S. D 85. 154
	        

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