Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

schließliche Völkerrechtsunmittelbarkeit, sondern ebenso ihre Kom- petenz-Kompetenz15, da ihnen ja die völkerrechtlichen Rücktrittsmög­ lichkeiten offenblieben. Deshalb stellt u. a. Koppensteiner «zwin­ gend» fest: «Daß eine relevante Argumentation gegen die europäi­ sche Integration auf die Souveränität vernünftigerweise nicht ge­ stützt werden kann».16 Zwei gegenteilige Standpunkte stehen sich vorläufig gegenüber. Die einen argumentieren, daß die De-jure-Souveränität der Mitgliedstaa­ ten der EG bereits beeinträchtigt worden sei, da sie zumindest teil­ weise ihre Kompetenz-Kompetenz eingebüßt hätten, die andern an­ erkennen wohl die aus der Integration resultierende Veränderung der Quantität an Unabhängigkeit, glauben jedoch — und da liegt der Widerspruch zwischen den beiden Meinungen — noch keine Quali­ tätsänderung feststellen zu können, da die Integration nicht, bzw. vorläufig noch nicht, zur Staatsbildung geführt habe. Den bisher dargelegten Auffassungen liegt jene staats- und völker­ rechtliche Doktrin zugrunde, die von einer absoluten, unverzicht­ baren Staatssouveränität ausgeht. Deutlich ergibt sich dies aus Ophüls These vom «partiellen Bundesstaat»17 und Hagemanns18 Feststellung, daß Abhängigkeitsverhältnisse nach oben erst dann außerhalb des Normalfalls fallen, wenn das fragliche Gemeinschafts­ organ zur Regierung eines eigentlichen Bundesstaates auswächst. Für Kelsen, Ophüls, Steiner u. a. bildet die EG bereits ein neues politisches Zentrum; für Hagemann, Guggenheim, Bindschedler, Carstens, Kop­ pensteiner u. a. bewirkte demgegenüber die Integration noch keine grundsätzliche Neuverteilung der sozialen Macht. Dieser Standpunkt überwiegt für den Ist-Zustand, das heißt für die partielle Wirtschafts­ union. Es ist jedoch anzunehmen, daß mit fortschreitender Integration (generelle Wirtschaftsunion sowie Europäische Union) in zunehmen­ dem Maße eine Qualitätsänderung der Souveränität der beteiligten Staaten und damit eine Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit ein­ treten wird. Faßt man die bisherigen Ausführungen zusammen, so gelangt man zum Schluß, daß eine Mehrheit von Autoren wohl den Standpunkt 15 Vgl. u. a. Carstens K., Die kleine Revision des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle, Stahl in: ZaöRV, Bd. 21 (1961), S. 6; Scheuner U., Die Rechtssetzungsbefugnisse internationaler Gemeinschaften, in: Festschrift Verdross, Wien i960, S. 237 sowie Bindschedler, Betrachtungen über die Sou­ veränität (Anm. 14), S. 175 f. Koppensteiner (Anm. 5), S. 72; Die gleiche Meinung vertritt u. a. auch Bind­ schedler, Rechtsfragen (Anm. 3), S. 75. 17 Vgl. Ophüls C. F., Juristische Grundgedanken des Schumann-Plans, in: Neue Juristische Wochenschrift 1951, S. 289. 18 Hagemann, Staatliche Souveränität (Anm. 13), S. 59. 149
	        

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