Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

4. Staatspolitische Probleme Liechtensteins in seinem Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft j 4.1 Auswirkungen der Europäischen Gemeinschaft auf die Unabhängigkeit von Liechtenstein Im Rahmen des wirtschaftlichen und politischen Zusammenschlusses der westeuropäischen Staaten kann die liechtensteinische Unabhän­ gigkeit auf zwei qualitativ verschiedene Weisen beeinträchtigt wer­ den. Zum einen besteht die Gefahr, daß die De-jure-Unabhängigkeit des Fürstentums, das heißt seine ausschließliche Völkerrechtsunmittel- barkeit, durch das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht tan­ giert wird; zum andern gilt es, die De-facto-Unabhängigkeit zu be­ achten, das heißt die liechtensteinische Fähigkeit, angemessenen Ein­ fluß auf jene Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse auszuüben, die auch das Schicksal des Fürstentums wesentlich bestimmen; kann doch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß durch eine zunehmende Intensität der Beziehungen des Fürstentums zur Euro­ päischen Gemeinschaft die liechtensteinische Entscheidungskapazität mehr und mehr ausgehöhlt wird. Im folgenden sollen beide Aspekte untersucht werden. Da Niedermann in seiner Dissertation über die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen der Schweiz zu Liechtenstein1 die besondere Problematik der Unabhängigkeit von Kleinstaaten behandelt, kann auf die Darlegung dieses Problems in einem speziellen Absatz ver­ zichtet werden. Im Sinne einer Arbeitshypothese wird in dieser Stu­ die zunächst von der Gleichheit der am europäischen Integrations­ prozeß beteiligten Staaten ausgegangen. In einem zweiten Schritt wird diese Einschränkung dann fallengelassen und untersucht, welche speziellen Konsequenzen sich für die Unabhängigkeit von Kleinstaa­ ten wie Liechtenstein aus der europäischen Integration ergeben. 1 Niedermann D., Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen der Schwei­ zerischen Eidgenossenschaft mit dem Fürstentum Liechtenstein, Diss. St. Gallen, in Vorbereitung. 146
	        

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