Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

men45 von einer Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit und bezahlen lediglich eine Steuer von einem Promille des einbezahl­ ten Kapitals und des im Unternehmen investierten Vermögens, min­ destens jährlich Fr. 1000.—.46 Dazu kommen die niedrigen Sätze der Vermögens-, Kapital- und Ertragssteuern für die übrigen Steuersub­ jekte. Dieses liechtensteinische Steuerparadies lockte während der letzten Jahrzehnten verhältnismäßig viel Kapital nach dem Fürsten­ tum, bzw. verhinderte dessen Abwanderung, so daß eine ausreichende, das Wachstum begünstigende Kapitalversorgung sichergestellt war. Im Falle einer Angleichung des liechtensteinischen Steuersystems muß demzufolge mit Kapitalabwanderungen gerechnet werden. Dies um so mehr als Liechtenstein nicht zu den standortmäßig bevorzugten Regionen Europas gehört. Durch eine allfällige Harmonisierung der direkten Steuern im Rahmen der EG ginge das Fürstentum, das weder über eigene Rohstoffe noch günstige Transportverbindungen verfügt und relativ weit entfernt von den großen europäischen Verbraucher­ märkten liegt, jener Vorteile verlustig, die bisher das Kapital anzo­ gen. Eine Verringerung von Wachstum und Wohlstand wäre die Folge. Neben dieser Primärreaktion einer Anpassung des liechtensteinischen Steuersystems resultiert aus der unvermeidlichen Minderung der Steuereinnahmen von Land und Gemeinden eine weitere Sekundär­ reaktion. Beeinträchtigt würden in erster Linie die Einnahmen aus besonderen Gesellschaftssteuern (Steuereinnahmen von Holding- und Sitzgesellschaften). Davon gehen rund 45 °/o — 1972 waren es Fr. 7,8 Millionen — an das Land und 55% — 1972 waren es Fr. 9,9 Millionen — an die Gemeinden.47 Der Landesanteil macht etwa 20% der gesamten Steuereinnahmen aus. In den Gemeinden beläuft er sich durchschnittlich auf rund 30%. An der Spitze steht die Gemeinde Schellenberg, die 64,3 % ihrer Steuereinnahmen den besonderen Gesellschaftssteuern verdankt. 45 Im Steuergesetz wird der Begriff des Sitzunternehmens umschrieben als eine im Handelsregister eingetragene juristische Person, die in Liechtenstein nur ihren Sitz (mit oder ohne Haltung eines Büros) hat und im Lande selbst keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausübt. Treuhandvermögen sind den Sitzunternehmen gleichgestellt. (Vgl. Art. 84 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern vom 30. Januar 1961, LGB1. 1961, Nr. 7.) 48 Vgl. Art. 84 Abs. 4 und Art. 127 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGB1. 1974, Nr. 10. 47 Rechenschafts-Bericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Hohen Landtag für das Jahr 1972, S. 82. 119
	        

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