Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

tion ist offensichtlich. Sie vergrößert sich für den Fall einer einsei­ tigen Aufblähung des dritten Wirtschaftssektors, der bekanntlich in stärkerem Maße Konjunkturschwankungen unterliegt als die übrigen Wirtschaftszweige. Eine Teilnahme Liechtensteins an der europäischen Integration führt mit großer Wahrscheinlichkeit im Fürstentum zu noch einseitigeren Wirtschaftsstrukturen als heute. Wie kaum ein anderer Staat bedarf Liechtenstein einer zielgerichteten Strukturpolitik, zur Milderung der Risikokonzentration. Dies gilt es, bei der Wahl des Verhaltens gegen­ über der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. 31.4 Die Auswirkungen auf das Finanzsystem In diesem Abschnitt werden zwei Probleme behandelt: Zum einen sollen die Auswirkungen eines Abbaus der Zölle auf den liechten­ steinischen Staatshaushalt untersucht werden und zum zweiten ist die Frage zu analysieren, welche Konsequenzen sich aus einer allfäl­ ligen Änderung des Steuersystems für das Fürstentum ergäben. Aufgrund des Zollvertrages erhebt die Schweiz an den Grenzen des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes Zölle und Gebühren.36 Der Anteil Liechtensteins an diesen Einnahmen berechnet sich nach einer Vereinbarung vom 24. September 196437 gemäß der vollen Kopfquote. Maßgebend sind dabei die Einnahmen der schweizeri­ schen Zollverwaltung, abzüglich deren Ausgaben. Der so berechnete Anteil betrug 1972 12,1 Millionen Franken und für 1973 12,3 Mil­ lionen Franken.38 Dies entsprach 1972 rund 15°/o der Staatseinnah­ men von 80 Millionen Franken und 1973 rund 14% der Staatsein­ nahmen von 90 Millionen Franken. Bei einem Beitritt Liechtensteins zur Zollunion der EG-Staaten würden diese Einnahmen weitgehend entfallen, da ab 1975 die Zölle, abgesehen von einer Aufwandsent­ schädigung von 10%, der Gemeinschaftskasse zufließen sollen.39 Im Falle eines Abbaus der Zölle auf Industrieprodukte rechnet der schweizerische Bundesrat mit einem Zollausfall von rund 20 %.40 Diese Reduktion betrifft im selben Ausmaß Liechtenstein. Die MLn- 86 Art. 11 ff. ZV. 37 Vereinbarung vom 24. September 1964 betreffend die Änderung der Berech­ nungsweise des Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den Einnahmen und Ausgaben der schweizerischen Zollverwaltung, wirksam ab 1. Januar 1962, LGB1. 1964, Nr. 41. 38 Rechenschafts-Bericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Hohen Landtag für das Jahr 1973, S. 22. 39 Art. 3 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaft. Amts­ blatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 94 vom 28. April 1970, S. 19 ff. « Vgl. BB1. II 1972, S. 726. 117
	        

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