Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Selbstverständnis

weiteres Schlüsse von der Meinung der ausgewählten Befragten auf jene der Gesamtheit zulassen3). Anderseits ergibt sich eine Limitie­ rung auf wenige wichtige Fragen aus dem Zweck der Umfrage selbst. A. 
Auswahlverfahren Zur Erreichung einer genügenden Repräsentativität der Auswahl im Verhältnis zur Grundgesamtheit kommen verschiedene Techniken in Frage, von denen im folgenden aber nur jene kurz beschrieben wer­ den soll, welche in der vorliegenden Erhebung zur Anwendung ge­ langte. Zunächst war zu entscheiden, die Meinung welcher Grundgesamtheit überhaupt in Erfahrung gebracht werden soll. Zur Erfüllung des Umfragezweckes genügte eine Beschränkung auf die 
Stimmberechtig­ ten, d. h. auf jene «liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Ge­ schlechts, welche das 20. Altersjahr vollendet» haben4), denn nur dieser Teil des Volkes kann sich rechtsrelevant an der staatlichen Willensbildung beteiligen. Die Weglassung der weiblichen Erwach­ senen hat sich nach dem negativen Ausgang der Volksabstim­ mung über die Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechtes in Landesangelegenheiten vom 11. Februar 1973 in besonderem Maße als gerechtfertigt erwiesen. Die Auswahl aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten5) wurde auf rund 200 festgesetzt, eine Zahl, welche den wissenschaftlichen An­ forderungen an die Repräsentativität durchaus genügt, da eine ge­ wisse Fehlerspanne ohne weiteres toleriert werden kann6). Obgleich hinsichtlich der Repräsentativität das Verhältnis zwischen Grund­ gesamtheit und Stichprobe — erstaunlicherweise7) — eine vernach­ lässigbare Rolle spielt, ist doch die Feststellung von Interesse, daß damit annähernd 5 % der Grundgesamtheit erfaßt werden, ein An­ teil, der bei Umfragen in größeren Ländern kaum je erreicht wird. 3) Vgl. z.B. dazu Elisabeth Noelle, Umfragen in der Massengesellschaft, j. Aufl., Hamburg 1971; R. Mayntz / K. Holm / P. Hübner, Einführung in die Methoden der empirischen Soziologie, Köln und Opladen 1969; Peter Atteslander, Methoden der empirischen Sozialforschung, Berlin 1969. 4) Gesetz vom 31. 8. 1922, betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegen­ heiten, Art. 2 Abs. 1, LGB1. 1922/28, 1958/2 (in der Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 14. ir. 1969 über die Herabsetzung des Wahlalters und des Mündigkeitsalters und die Änderung wahlge­ setzlicher Vorschriften, LGB1. 1969/48). s) Zur Zeit der Vorbereitung der Umfrage ca. 4200. fl) Z.B. Noelle, S. 152, vgl. auch Atteslander, S. 229 ff. Formel für die Berechnung der Stichproben- große A*p * a*8 n - - wobei 
%p = Sicherheitsgrad, 
qx = Standardabweichung der Grundgesamtheit, d = Verläßlichkeits­ niveau. Für die vorliegende Umfrage: _ ( 1 • o.j y n - —) =204 7) Die Begründung für dieses Phänomen liefert die Wahrscheinlichkeitsrechnung. 116
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.