Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

worden und nicht für irgendwelche Dritte. Die Geringschätzung des kleinen Staatswesens durch größere rührt daher von einer von Grund auf falsch verstandenen Staatsidee her und kann zu sehr gefährlichen Schlußfolgerungen führen, wie die Geschichte mit genügender Deut­ lichkeit zu belegen weiß. Dieser Gedanke ist auch für die nachfolgen­ den Überlegungen bestimmend. Zum Begriff des Mikrostaates Wenn von den Bestimmungsgrößen des Staates die Rede ist, darf heute ein gängiger Begriff nicht außer Acht gelassen werden: Ich meine denjenigen des 
Mikrostaates. Für die gleiche Erscheinung finden sich auch die Bezeichnungen Ministaat, Liliputstaat, Kleinstaat, Zwergstaat, Diminutivstaat und ähnliche. Nach der Definition des vormaligen Generalsekretärs der UNO, U Thant, handelt es sich da­ bei um «Gebiete, die außergewöhnlich klein sind mit Bezug auf Fläche, Bevölkerung sowie menschliche und wirtschaftliche Res­ sourcen». Damit — so könnte man meinen — wäre der Rahmen ge­ nügend abgesteckt; dem ist aber keineswegs so. Die Wortschöpfung «Mikrostaat», die etwa von 1965 an weite Verbreitung fand, zielte mehr oder weniger darauf ab, eine neue Kategorie von Staaten — oder besser: Unter-Staaten — zu schaffen. Diese Tendenz kann nur aus dem historischen Zusammenhang verstanden werden, indem zu jenem Zeitpunkt eine ganze Reihe von sehr kleinen Staaten auf ihr Aufnahmegesuch an die UNO ein positives Echo fanden. Seither hat die Zahl solcher kleinststaatlicher UNO-Mitglieder sprunghaft zu­ genommen und wächst noch immer. Aus der Einsicht heraus, daß diese Entwicklung die Strukturen der UNO gefährden könnte, ist versucht worden, kleinste staatliche Gebilde nicht mehr unter den Staatsbegriff der UNO-Charta zu subsumieren. Dieser Versuch, das steht heute wohl fest, ist gründlich fehlgeschlagen. Nicht nur sind bis heute keine allgemein anerkannten Kriterien für den sogenannten Mikrostaat gefunden worden, hinzu kommt, daß die größeren Staaten — und insbesondere die ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheits- rates — offensichtlich an einer Neudefinierung der Voraussetzungen zur UNO-Mitgliedschaft nicht interessiert sind. Diese Voraussetzun­ gen werden zweifellos auch auf die allgemeinen Staatsgrundlagen einen Einfluß ausüben. Wohl hat U Thant damals zu Recht deutlich darauf hingewiesen, daß zwischen der Aufnahme in die UNO und der Staatlichkeit als solcher an sich kein Zusammenhang besteht. Nachdem aber die UNO innerhalb der nächsten zwei, drei Jahre die Universalität sozusagen erreicht haben wird und nachdem sie schon 86
	        

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