Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

ableiten wollen. Der Verfechter des Sozialstaates hingegen — und besonders jener des Wohlfahrtsstaates — wird dieser Überlegung mehr Gewicht beimessen. Ohne sich hier um eine Parteinahme drücken zu wollen, ließe sich vielleicht eine Formulierung finden, welche die Gegensätze einander näher bringt: Der Staat ist wohl — wiederum in Anlehnung an die schon erwähnten völkerrechtlichen Dokumente — für die Erfüllung jener Aufgaben, die zur menschenwürdigen Entfaltung des Indivi­ duums gestellt sind, 
verantwortlich, aber es besteht überhaupt keine zwingende Notwendigkeit dafür, daß er diese Aufgaben selbst er­ füllt; m. a. W. er ist durchaus ermächtigt, diese Aufgaben unter Bei­ behaltung seiner Oberaufsicht an Dritte zu übertragen. Diese oder eine ähnliche Formulierung könnte insbesondere für die Kleinstaaten große Vorteile mit sich bringen. Vielen Kleinstaaten wird bekanntlich der Vorwurf gemacht, sie hätten wesentliche Staats­ aufgaben an andere Staaten delegiert. Liechtenstein beispielsweise würde auch dazu gehören, indem es kaum eine eigene Außenwirt­ schaftspolitik betreibt, sondern sich als Zolleinschlußgebiet im wesent­ lichen an die schweizerische Außenwirtschaftspolitik hält. Gleiches ist vorbehaltlos oder teilweise festzustellen auf dem Gebiet der Wäh­ rungspolitik, ja der Konjunkturpolitik im allgemeinen, des höheren Bildungswesens, des Medizinalwesens, des Postverkehrs, des Polizei­ wesens, der Luftfahrt, des diplomatischen Verkehrs, um einige wich­ tige Sachgebiete zu nennen. Im weiteren wird dem Betrachter auf­ fallen, daß zahlreiche Gesetzestexte, von anderen Staaten — im Falle Liechtensteins von der Schweiz und von Österreich — sozusagen wört­ lich übernommen wurden, ohne daß hiezu ein vertraglicher Zwang bestand. Ist all dies aber entscheidend? Vermögen diese Umstände die Existenz­ berechtigung bzw. die Tatsache der Existenz in Frage zu stellen? Wohl kaum, zumindest aber nicht in jedem Falle. Man wird für die Bildung eines Urteils sich auf den konkreten Sachverhalt abstützen müssen. So ist bei zahlreichen Kleinstaaten — und gerade auch im Falle Liechtensteins — deutlich und ohne jeden Zweifel nachweisbar, daß sie die Verantwortung für die staatlichen Aufgaben voll über­ nehmen und sie nach sachlicher Einschätzung ihrer eigenen Möglich­ keiten selbständig lösen oder ihrer Verantwortung durch Übernahme von auswärtigen Lösungen bzw. durch Übertragung der Aufgaben an Dritte gerecht werden. Von einer fehlenden Wahrnehmung von um­ fassendsten Gemeinschaftsaufgaben — und damit von einem Fehlen der Staatlichkeit — kann nur dort die Rede sein, wo solche Auf­ gaben überhaupt nicht anerkannt und einer Lösung zugeführt werden. 82
	        

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