Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

läßt sich immerhin festhalten, daß nach allgemeiner Auffassung eine Staatsgewalt dann vorliegt, wenn innerhalb eines bestimmten Terri­ toriums auf die sich dort aufhaltenden Individuen ein umfassender äußerer Zwang ausgeübt werden kann; der berühmte Rechtslehrer Kelsen würde etwas idealistisch ergänzen: wenn der Gewaltausübung die Schaffung einer Rechtsordnung vorausgeht. Im völkerrechtlichen Sinne souverän wäre diese Staatsgewalt, wenn sie keiner anderen Macht als der Herrschaft des Völkerrechts selbst unterworfen ist, d. h. wenn die Bindungen des betreffenden Staates mit anderen Staaten auf keiner anderen als auf der Basis des Völkerrechts beruhen. Die Frage der quantitativen Grenzen der Staatlichkeit Handelt es sich bei der Würdigung eines mittleren bis großen Staats­ wesens um die Anwendung der eben beschriebenen Kriterien, wird man zweifelsfrei zum Ergebnis gelangen, daß dabei tatsächlich ein Staat vorliegt, weil das zu untersuchende Phänomen offenoar recht genau in das vorgegebene Schema paßt. Sobald aber kleinere bis kleinste Einheiten in die Betrachtung miteinzubeziehen sind, offen­ bart sich die Starrheit des Schemas, man ist sogar versucht zu sagen, dessen Vordergründigkeit. Früher oder später gelangt man somit an einen Punkt, an dem man sich fragen muß, ob es denn eigentlich eine Grenze gebe, und — wenn ja — wo sie liegt. Konkret ausgedrückt heißt das nichts anderes, als daß man geneigt ist, die Frage zu stellen: Wieviele Quadratkilometer muß ein staatliches Territorium aufweisen können, mindestens wieviele Personen müssen dort leben und wie weit darf sich ein solches Gebilde an Dritte anlehnen, um die An­ forderungen an einen Staat gerade noch zu erfüllen? Hierin liegt, wie das in solchem Zusammenhang gerne etwa formu­ liert wird, das Dilemma der Klein-, um nicht zu sagen der Kleinst­ staaten. Gerade für diese Gebilde ist es nämlich von wesentlich weit­ tragenderer Bedeutung, was noch als Staat anerkannt wird und was nicht mehr als für die großen staatlichen Einheiten, die ihre vielleicht in Frage gestellte Existenz mit ihrem kulturellen, politischen, wirt­ schaftlichen und nicht zuletzt militärischen Potential nachdrücklich unter Beweis zu stellen vermögen. Mit der allgemeinen Anerkennung als Staat sind heute mehr als früher Konsequenzen verbunden, die das Leben des Staates nicht nur auf internationaler Ebene, sondern sogar im innerstaatlichen Bereich in außerordentlichem Ausmaß zu beeinflussen vermögen. Damit erklären sich auch die oft überdimen­ sionierten Anstrengungen, welche einzelne Länder auf sich nehmen, um in den Augen der Öffentlichkeit als Staat anerkannt zu werden. 78
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.