Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

gelang es — nicht zuletzt dank konstruktiver Arbeit der liechtenstei­ nischen Minderheitsvertretung — eine klare Vorstellung über das künftige Verhältnis zwischen Liechtenstein, der Schweiz und der EWG zu erarbeiten. Es wurde ein dreiseitiger Vertrag zwischen Liechtenstein, der EWG und der Schweiz vorgeschlagen. Das Endergebnis der Verhandlungen besteht in einem formal drei­ seitigen Vertrag zwischen der EWG, der Schweiz und Liechtenstein, der aber per definitionem (Art. 2) den «Charakter als bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz» nicht ändert. Liechtenstein kann im Rahmen der schweizerischen Delegation im gemischten Ausschuß die Interessen wahren. Die Dauer des Ver­ trages fällt mit jener des schweizerisch-liechtensteinischen Zollver­ trages zusammen. Implizite könnte der Vertrag zur Petrifizierung des Zollvertrages führen, da eine Änderung oder gar Kündigung das Ver­ hältnis Liechtensteins zur EWG berühren würde. Es besteht die Ge­ fahr, daß der Verzicht auf Ausübung von Hoheitsrechten im Wirt­ schafts- und Zollbereich unter diesen Voraussetzungen für Liechten­ stein praktisch unkündbar wird. Diese Entwicklung birgt Gefahren­ elemente für den Kleinstaat. Das Übergewicht des rein Wirtschaft­ lichen als Kriterium für Integrationswürdigkeit erscheint zudem als ein Ausdruck materialistischen, quantitativen Denkens, das recht­ liche, historische, menschliche, kulturelle, geographische und andere Aspekte als staatsschaffende Faktoren völlig mißachtet. Die euro­ päischen Einigungsbestrebungen leiden unter dem Uberhang rein wirt­ schaftlicher Aspekte als Integrationsmaterie.. Mildernd auf diese Zwangslage wird die allmähliche Reduktion der Souveränitätsinhalte der Nationalstaaten im Zuge allgemeiner inter­ nationaler Verflechtung und Interdependenz wirken. In Hinkunft dürfte nicht so sehr der Aufweis eines Kataloges verwalteter Souverä­ nitätsrechte für den Nachweis der Staatlichkeit dienen als vielmehr die Erfüllung internationaler Verpflichtungen. Handelspolitisch aber wird der EWG-Vertrag für Liechtenstein zweifellos günstige Aus­ wirkungen zeitigen. Unsere Industrie bekommt einen großen zoll­ freien Markt. Die Vertragsunterzeichnung in Brüssel erfolgte mit angemessener Würde. Die Notwendigkeit neuer politischer Aktivitäten Dank der genannten Verträge nahm man auf internationaler Ebene Notiz von der Existenz Liechtensteins. In der Sitzung vom 18. Oktober 1972 hörte der Europarat mit Genugtuung den Bericht über die europäische Einigung und die Vernehmlassung: «L'accord avec 54
	        

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