Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

und Ewigkeit in der gegenwärtigen Form belassen werden sollte. Eine derartige Einstellung wäre geschichts- und lebensfremd. Ein halbes Jahrhundert verändert die Voraussetzungen, die zum Vertrag führten, die Kontrahenten und die gesamte politische Landschaft. Fragestel­ lungen, die vor einem halben Jahrhundert keine Aktualität besaßen, ja nicht einmal erhoben werden konnten, müssen heute entweder auf dem Wege der Interpretation zwischen die Zeilen des Vertragtextes geschoben werden oder einem vernünftigen Verhalten — ohne Inan­ spruchnahme einer verbindlichen Systematik — anvertraut bleiben. Vieles bleibt unbeantwortet. Es scheint auf die Dauer eine offene Frage zu sein, wie weit der Zollabbau und der wirtschaftliche Zu­ sammenschluß in Europa ein bilaterales Vertragswerk aus den Zwan­ zigerjahren beeinflussen, das eben diese Materie zum Gegenstand hat. Liechtenstein und die EWG Liechtenstein hat zusammen mit der Schweiz seit 1961 versucht, mit der EWG ins Gespräch zu kommen. Eine schweizerische Erklärung vom 24. September 1962 vor dem EWG-Ministerrat bezog sich in Punkt 18 auch auf das schweizerisch-liechtensteinische Verhältnis, das in einem allfälligen Assoziationsvertrag mit der EWG berück­ sichtigt werden müßte. Die französische Haltung hemmte die integrationspolitische Entwick­ lung über Jahre. Erst das Haager Communique vom 2. Dezember 1969 erwähnte die Möglichkeit besonderer Beziehungen europäischer Staaten zur EWG. Die Erkundigungsgespräche seit Herbst 1970 führ­ ten für Liechtenstein durch ein Tal von Ungewißheiten. Die politi­ schen Horizonte waren verwischt, obwohl ein liechtensteinischer Ver­ treter in der Erkundigungsphase innerhalb der Schweizerdelegation teilnahm und gegenseitige Kontakte zwischen den zuständigen Stellen in Bern und Vaduz gepflogen wurden. Eine Reihe von Gründen trug zur Verunklärung der Lage bei: Ungewißheit über die Verhandlungs­ materie und die Grenzen des Gesprächs zwischen der Schweiz und der EWG (und damit auch für Liechtenstein), mangelhafte Artikulation eigener liechtensteinischer Vorstellungen über die Vertragsziele in der Explorationsphase, schiere Zufriedenheit mit einem Beobachter in den Erkundigungsgesprächen innerhalb der schweizerischen Delegation, Verwirrung stiftende Äußerungen der zuständigen Stelle Liechten- seins in der Presse und in der Öffentlichkeit, wonach der Protektorats­ status für Liechtenstein die angemessene Form wäre und anderes mehr. All das ließ für Liechtenstein ein geringes Verhandlungsergebnis als Maximalziel erscheinen. Erst kurz vor den Schlußverhandlungen 53
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.