Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

tegen ein Ärgernis. In der Tat bilden der Handel und die Wirtschaft bei derart kleinen Gebilden wie Liechtenstein ein ernstes Problem, das autonom fast nicht lösbar ist im Gegensatz zu rechtlichen Aspekten, zum Staatsbewußtsein und zu Verwaltungsfragen. Geschlossene Gren­ zen bedeuteten schon im 19. Jahrhundert für den Kleinstaat eine töd­ liche Gefahr. Die Erkenntnis dieser Sachlage führte nach dem Erweis der Wirkungslosigkeit des Deutschen Bundes im Blick auf größere Handels- und Wirtschaftsfreiheit zum Abschluß eines Zollvertrages mit Österreich im Jahre 1852. Die Donaumonarchie selbst demon­ strierte, der damaligen politischen Lage angepaßt, Sinn für föderative Strukturen und Schutz für Minderheiten und Kleine. Vom Bundesstaat zum Zollvertragspartner Das Spannungsverhältnis zwischen Preußen und Österreich paraly­ sierte den Deutschen Bund. In der Hochspannung des preußisch­ österreichischen Verhältnisses Mitte des 19. Jahrhunderts gewann selbst die Stellungnahme eines Kleingebildes wie Liechtenstein europa­ politische Bedeutung. Lange konnte der Schwebezustand nicht mehr dauern. Der Bund ging in Brüche. Liechtenstein suchte seine Staat­ lichkeit im Bilateralismus zu retten. Der Zollvertrag vom 5. Juni 1852 erscheint de facto auch als eine Absage an den Deutschen Bund, der im preußisch-österreichischen Antagonismus Wirtschafts- und Zoll­ probleme für die Süd- und Südost-Bereiche des Bundesgebietes nicht zu regeln vermochte. Das Einspielen der liechtensteinischen Außen­ beziehungen auf rein österreichisch-Liechtensteinischen Bilateralismus zeitigte Fernwirkungen bis in die jüngste Gegenwart. Nach dem Untergang der österreichischen Monarchie 1918 schlug die liechtensteinische Regierung am 16. Februar 1920 dem schweizerischen Bundesrat vor, Verhandlungen über einen Zollvertrag zu eröffnen. Die Verhandlungen fanden am 29. März 1923 ihren Abschluß. Ob­ wohl der Vertrag einschneidender war als jener mit Österreich, leitete er einen beachtlichen wirtschaftlichen Aufstieg Liechtensteins ein. Beide Zollverträge schieben vom Inhalt her die Wirtschafts- und Zoll­ grenzen des größeren Vertragspartners über die des kleineren hinaus und verwalten dessen Zollmaterie. Ließ aber der Zollvertrag mit Österreich eine Entwicklung auf multilateraler Ebene — etwa im Sinn einer deutschen Zolleinigung — noch offen, so bleibt im Vertrag mit der Schweiz die Fragestellung in einem reinen Bilateralismus belassen. Bei einer Interpretation des Vertrages von 1923 im Sinne der Bejahung von multilateralen Abkommen als Zollvertragsmaterie erwachsen 50
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.