Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

c) Mit Bezug auf 
die Verfolgung und Bestrafung von Widerhand­ lungen gegen die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung besitzt Liechtenstein weitgehend die Stellung eines Gerichtsbezirks des Kantons St. Gallen. In erster Instanz entscheiden die liechtenstei­ nischen Gerichte62), 
in zweiter Instanz das Kantonsgericht St. Gallen (wegen der einheitlichen schweizerischen Tatsachenfeststellung, wie anzunehmen ist) und in letzter Instanz das Schweizerische Bundes­ gericht (Art. 27—30 ZV). Die Vollstreckung der Strafen im Fürsten­ tum erfolgt wie in den Kantonen (Art. 31). Das Recht der Begnadi­ gung steht den eidgenössischen Behörden zu (Art. 32). d) Während somit bei der Rechtssetzung nach dem ZV eine liechten­ steinische Mitsprache fehlt, und Liechtenstein mit Bezug auf die An­ wendung der Vorschriften wie ein Kanton und bezüglich der straf­ rechtlichen Verfolgung und Bestrafung weitgehend wie ein kantonaler Gerichtsbezirk mitwirkt, werden Streitfragen über die Auslegung des ZV auf diplomatischem Weg — also in Partnerschaft auf der Basis der Gleichheit — erledigt, notfalls «einem Schiedsgericht (bei dessen Bestellung beide Staaten paritätisch mitwirken) zur Beurtei­ lung» unterbeitet (Art. 43). Auch «Änderungen (des ZV) können im gegenseitigen Einverständnis ... vereinbart werden» (Art. 42), und beiden Staaten kommt das gleiche Recht zu, den Vertrag «auf ein Jahr zu künden» (Art. 41 Abs. 2). Bei den besonders durch die neueren Entwicklungen ausgelösten völ­ kerrechtlichen Problemen, die aus der Darlegung der Vertragsinhalte von selbst aufleuchten, dürfen aber die Proportionen der materiellen Vorteile nicht übersehen werden, die dem ZV zu verdanken sind. Auf den ZV (Art. 33) abgestützt ist die separat kündbare Regierungs­ vereinbarung von 1963 über die «Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die frem­ denpolizeiliche Zusammenarbeit»63). 
Im ZV begründet sind ferner die Ausführungsvereinbarung «betreffend die Durchführung der Bun­ desgesetzgebung über die Stempelabgaben» im Fürstentum Liechten­ stein von 196964) sowie die Vereinbarung von 1970 über die Somme­ rung von Vieh in Liechtenstein, in Österreich (Vorarlberg) und in der Schweiz mit einem Schiedsgericht für allfällige Streitigkeiten, das nicht-paritätisch bestellt wird65). 8t) Land-, Schöffen- oder Kriminalgericht des Fürstentums Liechtenstein, sofern nicht die Ver­ waltung für die Bestrafung zuständig ist. Bei Freiheitsstrafen obliegt die Beurteilung den Gerichten. Das in Art. 27 Abs. i ZV bezeichnete BG vom 30. 
6. 1849 ist durch das BG über die Bundesstraf­ rechtspflege vom 15.6. 1934 (Art. 279—320) ersetzt. M) Vom 6. 11. 1963, LGBl. 1963/39 (AS 1964 5). Im Zusammenhang damit steht auch die Regie­ rungsvereinbarung über Einbürgerungsrragen, vgl. Anm. 27. 64) Vom 7. 1. 1969, LGBl. 1969/13 (Vereinbarung zwischen der Fürstlichen Regierung und der Eid­ genössischen Steuerverwaltung). 8S) Briefwechsel vom 4. 2./12. 3. 1970 (AS 1972 1658). 34
	        

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