Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

das Vertretungsrecht eher den früheren bilateralen Typus von Han­ dels* und Zollverträgen deckt, als die heutigen multilateralen Ver­ bindungen. Dem Wortlaut gemäß ermächtigt der Vertrag die Schweiz, Liechtenstein «bei Unterhandlungen mit dritten Staaten über den Abschluß von Handels- und Zollverträgen ... zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschließen» (Art. 8 Abs. 2). Abgesehen davon, daß von der Vertretung gegenüber «dritten Staaten» die Rede ist, während heutzutage auch juristische Personen als multilaterale zwischen- oder überstaatliche Gemeinschaften als Partner auftreten, werden in den heutigen mehrseitigen Verbindungen regelmäßig53) auch andere Materien geregelt, als dies bei klassischen Handels- und Zollverträgen der Fall ist. Überdies ist die Vertretung für Verhandlung und Abschluß von Verträgen etwas anderes, als die durch solche Verträge erst geschaffene permanente Vertretung in Gemeinschaftsorganen, mit anderen Aufgaben als Vertragsabschlüssen, sondern mit Uberwachungs-, Untersuchungs-, Vermittlungs- und Ent­ scheidungsfunktionen und anderen54). Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit der eidgenössischen Erlasse und Verträge und Inkrafttreten: Beim Abschluß des ZV wurden die Titel der anwendbaren Erlasse und Verträge in den sog. Anlagen I und II aufgeführt (Art. 9). Künftige anwendbare Erlasse und Verträge werden vom Bundesrat der Fürstlichen Regierung (nach- herig) mitgeteilt und von ihr öffentlich bekanntgemacht (Art. 9 und 10). Streitfragen über die Auslegung des ZV werden auf diplo­ matischem Weg, notfalls durch ein Schiedsgericht erledigt (Art. 43 ) 
55). — 1947 erklärte der liechtensteinische Staatsgerichtshof in einem Streitfall, «daß die eidgenössischen Bestimmungen ... in Liechten­ stein ... ohne weitere Verfügung einer liechtensteinischen Behörde in Kraft treten». Die Bestimmungen über das «Anwendbarkeitsver­ fahren und die Publikation (seien) nur Ordnungsvorschriften, nicht aber ein konstitutives Erfordernis». Die eidgenössische Bundesgesetz­ gebung, soweit der Zollanschluß ihre Anwendung bedinge, trete in Liechtenstein «zu gleicher Zeit» und «ohne weiteres in Kraft». Die Anwendbarkeitserklärung und die Publikation hätten nur «deklara­ torische Bedeutung», sie wollten nur «mögliche Zweifel lösen» und 5S) Sie haben im Falle der EWG weitergehende Implikationen oder Ziele. Nicht ohne Anhalts­ punkte strebt daher der BR (im Unterschied zu früheren Handels- und Zollverträgen, ja selbst zum GATT und zur EFTA) für die auf Dauer angelegte Verbindung zu den EG eine Volksabstimmung an. Die Schweiz selbst ist erklärtermaßen an der weitere Materien einbegreifenden «zweiten Gene­ ration» der EWG und an der «Entwicklungsfähigkeit» des Abkommens interessiert. 5*) Das Vertretungsrecht der Schweiz kann ohne Verfassungsänderung bzw. Staatsvertragserweite­ rung nicht über den vertraglichen Rahmen hinaus ausgedehnt werden, ohne in Konflikt mit der Liechtensteinischen Verfassung zu kommen: «Der Landesfürst vertritt . . . den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten» (Art. 8 Abs. i der Verfassung). 55) Das gilt auch zur verbindlichen Abklärung und Feststellung, welche Vorschriften auf Grund des ZV in Liechtenstein anwendbar sind. 32
	        

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