Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

über der staatlich geförderten schweizerischen Landwirtschaft zu erleiden. Im externen Verhältnis bringt der ZV mit dem völkerrechtlichen An­ schluß an das schweizerische Zollgebiet die Harmonisierung der Zoll- und Handelsregelungen. In diesem Verhältnis zu Dritten wider­ spiegelt der ZV in seiner Diktion allerdings eine internationale Ord­ nung vornehmlich bilateraler Beziehungen; und er wird der Proble­ matik der heutigen zwischen- oder überstaatlichen multilateralen Handels- und Wirtschaftssysteme nicht voll gerecht. Ich komme später, bei der Erörterung des Vertretungsrechtes der Schweiz, darauf zurück. Die jährlichen Netto-Zollerträgnisse und die Erträgnisse der WUST werden seit 1962 nach Maßgabe der schweizerisch-liechtensteinischen Bevölkerungszahl zwischen Bund und Liechtenstein aufgeteilt52). Die liechtensteinischen Zoll- und WUST-Einnahmen betrugen beispiels­ weise 1971 zusammen rund 17,5 Mio Franken. Eine Zollunion, soll sie funktionieren, bedarf aber auch institutioneller oder anderer Regelungen über das Zusammenwirken; und wenn ich weiter oben von einem völkerrechtlichen Vertrag auf der Basis par­ tieller Ungleichheit sprach, so kommt diese hier in einzelnen Bereichen zum Vorschein: a) 
Rechtssetzung-. Art. 4 des ZV erklärt die gesamte bestehende und während der Dauer des ZV neu hinzukommende schweizerische Zoll­ gesetzgebung und die übrige Gesetzgebung, soweit der Zollanschluß ihre Anwendung bedingt, als in Liechtenstein anwendbar. Eine liech­ tensteinische Mitsprache (Mitbestimmung oder Mitberatung oder Ver­ nehmlassung) oder Information ist beim Werden neuer Erlasse nicht vorgesehen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die von der Schweiz mit dritten Staaten bereits abgeschlossenen Handels- und Zollverträge. Diese finden in Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz (Art. 7). Die Schweiz ist auch ermächtigt, solche Verträge ohne liech­ tensteinische Mitsprache oder Teilnahme eines Beobachters oder sonstige Information mit dritten Staaten mit Wirksamkeit für Liech­ tenstein abzuschließen (Art. 8 Abs. 2). Bei Handels- und Zollverträgen mit Österreich demgegenüber ist die Fürstliche Regierung vor Ab­ schluß der Verträge anzuhören (Art. 8 Abs. 3). Liechtenstein wird mit keinem dritten Staat selbständig Handels- und Zollverträge abschließen (Art. 8 Abs. 1). — Nebst der Geltung einer Reihe bilate­ raler Handelsverträge wird angenommen, daß auch das GATT auf Liechtenstein anwendbar ist. Doch muß wohl gesehen werden, daß w) Regierungsvereinbarungen vom 24. 9. 1964, LGBl. 1964/41/42 (AS 1964 855 und 853). 31
	        

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