Volltext: Oberrheinische Nachrichten (1914)

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fttfmf<*ft<Urf*«< DK «inspalttg« Zeil« od» dem» Jkm 10'Wp. od. 100. IM SBlcfeetQotttitgttt tmo fit&uit Ifttftrtjw Ä4 du lt. lUhUwrai pro Zell« 20'Sip. od« 20 & Nachrichten Anzeiger für Liechtenstein und Umgebung. Erscheint 
in MelS jeden Samstag mit 
Gratisbeilage: „Abendruhe". __________ A»«m,e»entS nehmen entgegen: Bachdr-ckerei in »»l». die 3«to»|8«Mtf«« und die P-ststelle^4' " .„ 3n\tttit nehmen die Z«it»»gS««St»Sger und die Buchdruckerei entgegen und müssen spätestens Freit«« »«mittag bei der Buchdruckeret 
eingehen. — Si»ft»»m»se» sind frühzeitig an die Redaktion zu senden. — Schriftttchen Anfvag-en-find 
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MtU. (Telefon 55). 
Mels »ad«z, 8. A«s»ß 1914. Kichtensteiner DolK hilf dem Noten Kreuz! Gut und Blut fordert der unserer 
Nnckbnr- Monarchie aurfWuttgenc Krieg. Wie mancher Soldat mu«.te ach! so schweren Herzens Ebschied nehmen von seinen Lieben, wie manchcr Soldat mich sein Leben ivnaen — dalicii» aber trauert eine liebende Gattin, trauernd kosende Kinder um den auf dem Schlachtfeld für die Elire und Selbständigkeit des Vaterlandes kämpfenden l-ieben Angehörigen. Gott sei dank! Wir sind von diesen Sorgen verschont. Aber gerade unsere glückliche Stel- lunn gebietet uns aus Menschlichkeit das Los der verwundeten Kämpfer zu mildern und nicht untätig dem gewaltigen Ringen zuzusehen. ?a- her gelangt das unterzeichnete Komitee mit ei- nein 
Aufruf an alle unsere Einwohner. — Ocffnet euere Hilfsquellen! tränt euer Scherflein zu diesem erhabenen Zweck, zur Linde- rung des Loses der Verwundeten und Kranken, bei! bedenket, was auch euere Gabe hiczu bcitra- a'ei, kann! vergesset nicht, das, schnell aeacben. doppelt gcgebenist! Warm 
fühlen »nd von He.'- zen empfahlen ivir euch, dem Aufruf Folae zu leisten. Mitbürger! Oesterreich, unser Nachbarstaat, mit dem das Fürstentum seit jeher in engen Beziehungen steht, führt einen gerechten Krieg. Hohe Begeisterung erfüllt sämtliche Kreise seiner Bevölkerung und vereinigt alle jene, Ivel- che die Pflicht gegen ihr Vaterland nicht zu den Waffen gerufen hat, zu erhebenden Werken der Menschlichkeit, um die Leiden dieses Krieges nach Möglichkeit zu mildern. Hierin geht die österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz voran, welche sich die hohe Aufgabe gestellt hat. für die verwundeten Krieger zu sorgen. Diese edlen, von wahrem Patriotismus getragenen Kundgebungen und Bestrebungen finden lauten Widerhall in den Herzen aller jener, die Oester- reich nahe stehen. Wo alle Angehörigen des deutschen Volks- stammes wetteifern, das Ihre beizutragen, um das Los der tapferen Oesterreicher, welche in den .Weg für ihr Vaterland gezogen sind, zu erleich- tcrn, wollen auch wir, in deren Mitte viele An- gehörige derselben weilen, als treue Nachbarn nicht zurückstehen. Das unterzeichnete Komitee richtet daher an alle Bewohner Liechtensteins die herzliche Bitte, mitzuwirken an der Hilfearbeit des Roten Kreu- zes und dessen humanen Bestrebungen durch Spenden nach Kräften zu fördern. Zur Entgegennahme dieser Spenden werden bei der fürstlichen Regierung sowie den Gemein- de- und Pfarrämtern Sammelstellen errichtet, Sämtliche eingelangten Beträge werden von der fürstlichen Regierung ihrer Bestimmung zuge- führt. Die Nam ender Spender werden über Wunsch in beide» Landcszeitungcn vcrlautbart. Möge der Erfolg dieser Sammlung ein schö- ncs Zeugnis geben von den warmfühlenden Her- zen der Liechtensteiner und ihrer Sympathie für alle Angehörigen der altehrwürdigen Nachbar- Monarchie. Vaduz, 
am 4. August 1914. Leopold Freiherr von Jmhof fstl. Landesverweser. Johann Baptist Büchel, Dr. Albert Schädler, bischöfl. Landesvikar fstl. Sanitätsrat. u. Kanonikus. Dr. Rudolf Schädler. Friedrich Walser. Postmeister. Z>as NauylMdw-rker-Pfandrecht i« der Schweiz. Für unsere vielen in der 
Schweiz akkordie- renden Arbeiter ist wichtig, zu 
wissen, wie sie. sich den Schweiß ihrer Arbeit sichern können. Zu den Sicherunasmitteln des Akkordgeldes ge- hört da» .Bauhandwerker-Pfandrecht. Art. 837, Ziff. 3 (Z. 
G. B.) bestimmt, daß der Anspruch 
ans Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechts zusteht „für die Forderungen der 
Handwerker und Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, daß sie de» Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben." Auf dieses gesetzliche Grundpfandrccht kann der Berechtigte nicht zum Voraus vcrzidjtcn. Es besteht für den Handwerker ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintraguiig, aber letztere muß bis spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeit nachgeholt ivcrden, sonst fällt es dahin. Der Anspruch auf diese« gesetzliche Pfandrecht besteht für Neubauten, Uinbnutcn, Reparaturen und andere Werke. Ansprnchöbe recht igt sind die Handwerker und Unternehmer. Aus- geschlossen sind die bloßen Matcriallicferantcn, in, Lohn (Wochen-, Tag-, Stundenlohn) stehende Arbeiter (die meisten Gipser und Maurer). Psaiidschuldner ist der Eigcnlüincr des Grund- stückcs, auf dem sich die Baute oder das Werk bcsindcl, also nicht etwa schlechtweg der Bau- Unternehmer, sondern nur, wenn er Eigentümer des Grundstückes ist. Nie ist Pfandschuldncr der Untcrakkordant, der seinerseits wieder die Erstellung dcü Baues oder des 
Werkes ver- akkordiert. Art. 83!> normiert: „Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dein Zeitpunkt an, da sie sich zur Arbeitsleistung vcr- pflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung hat biß spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu geschehen. Sic darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, »nd kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemcl- dete Forderung hinreichende Sicherheit leistet." Wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt ist, so kann die Anmeldung des Pfandrechts ohne richterliche Hilfe beim Grundbiichamt beantragt werden. Können sich Handwerker und Eigen- tümcr nicht einigen, so kann provisorische Eintragung beim zuständigen Richter beantragt werden. Der Handwerker hat zu diesem Zwecke seinen Anspruch glaubhaft zu machen. Der Richter bewilligt fodann die Eintragung unter Festsetzung einer Frist zur definitiven Feststellung der Forderung. Die dreimonatliche Frist beginnt nach Vollendung der Arbeit durch den Hand- werkcr, nicht nach Vollendung der ganzen Baute. Ucber die Rangstellung mehrerer Hand- wcrkerpfandrcchte bestimmt 
Art. 840: „Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Be- fricdigung aus dem Pfände." Es kann also hier nicht ein Handwerker durch das Zuvor- kommen eines andern mit der Eintragung bc- nachteilig» werden. Wichtig ist endlich noch das gesetzlich bestimmte Vorrecht und Anfechtungsrecht. 
Art. 841: „Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwcrtung zu Ver- lust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorhergehenden Pfandgläubiger zu 
ersetzen, so- fern das. Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weife zum Nachteil der Handivcrkcr »nd Unternehmer belastet mor- den ist. Veräußert der vorhergehende Pfand- gläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten. Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuche an- gemerkt ist, dürfen bis znm Ablaufe der Ein- tragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfand- verfchreibungen eingetragen werden. Dieses Handwerterpfandrccht ist ein Damm gegen die schwindelhaften Manöver, wodurch-der Handwerter für sein Material und seine Arbeit schließlich nichts. erhielt. I» Liechtenstein fehlt ein solches gesetzliches Pfandrecht. Die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse lasse» dessen Mangel nicht so fühlen, wie es bei den schweizer. Bau-spckulationcn 
der Fall ivar. Mögen auch die liechtensteinischen Handwerker zu ihrem Nutzen davon reichlichen Gebrauch machen. Unsere Landtagswayten. Gemäß den in den einzelnen Gemeinden aus Anordnung der Regierung erfolgten Bekannt- machungen werden jetzt die Wählerlisten aufge- stellt. Die OrtSvorstchcr haben spätestens inner- halb 8 Angcn nnter Mitwirkung eines durch die Gemeinde zu 
wählenden AuSschlußcS von 4. Mitgliedern die Wahlliste der Wahlbcrechtig- tcn zn entwerfen und die Zahl der Wahlbcrcch- tigten zu bestimmen. Wahlberechtigt ist jeder liechtensteinische Bürger, welcher im Vollgcnuß der bürgerlichen Rechte steht und Lande wohnt. Wer wegen eines Verbrechens, Vergehens, des schuldbarcn Konkurses, der Ucbertrctungs des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme an diesen, des Betruges und der Vereitlung der Zwangsvollstreckung ». a. verurteilt worden, Ist nicht wahlberechtigt. Das angefertigte Vcrzclch- nls über die Wähler 
wird 14 Tage vor der Wahl der Abgeordneten durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde bekannt gemacht. Es kann und soll dann jeder Bürger genau 
nach- sehen, ob er in der Wahlliste eingetragen ist. Hierauf machen wir insbesondere alle auswärts gvbkitondcn Personen, die .im. Lande wohnen, aufmerksam. Falls jemand nicht eingetragen ist, kann er innert 48 Stunden beim OrtSvorstchcr rcklainicren. Da sich die Landtagöwahlen nur 
alle 4 Jahre wiederholen, also das nächste 
Mal 1918 wieder stattfinden und weil die Auswahl der unsere 
In- tercsscn vertretenden Pcesonen sehr wichtig ist, so möchtcn'wir die Bürger ans die Bedeutung der Wahl aufmerksam machen. Es ist doch gewiß niännlichcr, in den offenen Wahlkampf zu treten und nur die Person seines Vertrauens zu wählen, als dann 
wieder 4 Jahre lang Winkel- schimpfercicn und Nörgeleien zu betreiben. — Jetzt rückt der Zeitpunkt heran, wo unsere Bürger ihre Stimme einmal in die Wagschale werfen können, wo 
man sie achten muß. Da- rum möge auch jeder 
Wähler seine staatöbürger- liche Pflicht ernstlich erfüllen. Jürkentum Liechirnftein. Amtliches. Nach den Bestimmungen für den Postdienst während der Gültigkeit der Kriegsfahrordnung sindct auf die Tauer derselben nur eine eimna- lige Postausgabe und zwar in Vaduz 
um 2 Uhr nachmittags, und eine einmalige Abfertigung in Vaduz 
um 6 Uhr abends statt. Die regelmä- Mgen Postfahrten zwischen Schaan-Vaduz und Weise festgesetzt: vorm. nachm. Balzers 
ab 10.30 3.35 Triesen 11.10 4.05 Vaduz 
an 11.35 4.30 Vaduz 
ab 11.55 4.50 Postamt Schaan 
an 12.25 5.20 Schaan-Vaduz 
Bahnhof 12.30 5.25 nachmittags Schaan-Vaduz Bahnhof 
ab 12.45 5.40 Postamt 
Schaan 1.00 5.55 Vaduz . 
n 1.20 ' . 6.15 Vaduz 
5b 1.50 6.30 Triesen 2.20 7.00 Balzers.n 2.55 7.35 * * « Auf dem Grundstück Schlbg. 
B. 2 Fol. 37. Wiese im Ackerbüchel Kat. 
Nr. 23/11 des verstor- benen Franz Josef Gieger in Fresch haftet laut Obligation 
vom 17. April 1826 das Pfandrecht Feldkirch 
per 70 fl. R. W. Diese Forderung soll längst nicht mehr zu- recht bestehen und ergeht über Antrag des Erben Alois Gieger gemäß 
Art. 3 des Gesetzes 
vom 15. November 1913 L. G. Bl. 
Nr. 44 die Aufforde- rung etwaige Rechte an dieser Hypothekärförde- rung längstens 
bis 9. November 1914 hieramts 
anzumelden, widrigenfalls deren Amortisation. und Löschung bewilligt würde. » * * Zur Beachtun«. Ein Bericht über den liechtensteinischen Feuerwehrtag in Triesen konnte leider in diese Nummer nicht mehr auf- genommen werden. Vaduz. (Einges.) Hier veranstaltete 
am 2. August im Gasthof z. „Adler" Frl. Anita Wolf einen Gesangs- und Tanzabend. Trotz der guten Leistungen der bei uns bekannten Sängerin.und der von Frl. Schünemann dem Klaviver meister- Haft entlockten Töne war wegen des Krieges däS Konzert nur schwach besucht. Schaan. (Einges.). Die Landtagswahlen kommen in Fluß. Bereits sind in den Gemein, den Bekanntmachungen betr. Ausstellung der Wahllisten erfolgt. Nach deren öffentlichen Be- kanntmachung soll jeder schauen, ob er in d,e Liste eingetragen ist und wenn es nicht der Fall ist. mag er reklamieren. Es erfülle jeder seine Pflicht, insbesondere auch bei den künftigen Wahlen und wähle Männer, die des Vertrau- ens würdig sind und die die den Landwirt und Baucrnstadn interessierenden Fragen mitbeant- ivorten helfen. Nur nicht verzagen! Man hört während der jetziacn Zeit allerlei merkwürdige Gerüchte durch die Lüfte schwirren, so wir Liechtensteiner es müssen auch-mobilisteren und den-KrieMH-. renden helfen :c. Die Leute mögen sich beruht- gen. Denn es sind eben nur Gerüchte, die teil- weise von unverständigen, ja gewissenlosen Leu- ten herumgeboten werden. Es soll allerdings ein Aufruf an die Bevölkerung betrcssend Mit- Hilfe beim Roten Kreuz (Krankenpflege) ergehen. Wer Lust hat, soll sich nur in den Dienst dieser schönen Einrichtung stellen. — Wenn es aller- dings eine Zeit gibt, die des Menschen Herz em- Vorrichtet — dann ist jetzt die Zeit, eine schwere . Zeit, da. In diesem Sinne hat ja auch der Papst im „Osservatore Romano" sich vernehmen lassen. Verschiedenes. Auch aus Liechtenstein muß- ten die Staatsangehörigen Deutschlands, Oester- reichs und der Schweiz dem Rufe und Befehle ihres Vaterlandes auf Einrückung Folge leisten. Allen ein Glückauf und Wiedersehen! Am Rhein befinden sich auf der schweizeri- schen Seite Grenzwachen, um über das wandern- de Gesindel und gewisse jetzt ins Kraut schießende Herrschaften ein wachsames Auge zu halten — Ter Grenzverkehr ist. soweit er nicht Ausfuhr rein. Einfuhr von Lebensmitteln betrifft, ni<*t unterbrochen. Der Fahrpostverkehr in Liechtenstein wird, infolge des beschränkten Zugsverkehrs nur in be- schränkten Umfange mehr Aufrecht erhalten. Au» der Nachbarschaft. Aus der Stickereiindustrie. Die Exportverei- nigung der Stickerei-Jndustriellen von St. Gal- len hat beschlossen, die Betriebseinstellungen den Firmeninhabern freizugeben. Die Löhne und Ge- hälter sollen während der Kriegszeit nach freiem Abkoinmen zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern herabgesetzt werden. Arbeiterentlassun- gen sollen Mmimöglich keine mehr vorgenoin- men werden. Mitteilung der kantonalen landwirtschaft- liehen Schule Custerhof Rheineck an die Land« Wirte und Gemüsetreibenden. In der jetzigen kriegerischen Zeit hat sich der Landwirt den außerordentlichen Verhältnissen anzupassen. Intensivste Ausnützung des Bodens ist je- des Bauern heilige Pflicht. Der Anbau von Herbstkulturen für die Versorgung des Landes init Spätgemüsen ist in 
Angriff zu nehmen. Ge- treibe, Frühkartoffeln und mehrere Gartenpro- dnkte sind nun eingeheimst. Diese Aecker dürfen nicht brach liegenbleiben. Auch Landwirte die sonst auf den Gemüsebau verzichten, sollen diese oder jene der nächgenannten Spätkultüren an- legen. Wir empfehlen eine sofortige Ansaat-nach- folgender Kulturen: 1. Spät aufschießender Spinat.
	        

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